Martin Kind riskiert Bundesligalizenz – Dringlichkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt

Am 7. September 2018 wurde von der Öffentlichkeit unbemerkt eine neue Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beschlossen, die am 28. September 2018 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Pro Verein 1896 hat die erheblichen Auswirkungen der Satzungsänderungen auf den Profifußball von Hannover 96 und den gesamten Verein analysiert.

Bundesligalizenz gefährdet

Mit dieser Satzungsänderung werden die Rechte der Hannover 96 Management GmbH, die zu 100 % dem eingetragenen Verein gehört, in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der KGaA erheblich eingeschränkt und damit wesentliche Lizenzierungsbestimmungen der DFL missachtet. Künftig darf die Geschäftsführung keine Rechtsgeschäfte von Belang eingehen, ohne die vorherige Erlaubnis des KGaA-Aufsichtsrats einzuholen. Aufgezählt werden im neugefassten § 12 f) insbesondere alle Spielertransfers, alle Verträge mit Spielern und sonstige Verträge mit einem Kostenrahmen von mehr als 150.000 Euro pro Jahr.

Diese Einschränkungen waren den Investoren der Sales & Service aber noch nicht genug, denn die, nach den Lizenzierungsbestimmungen der DFL, nötige uneingeschränkte Geschäftsführungsbefugnis wird weiterhin dergestalt eingeschränkt, dass der Aufsichtsrat der KGaA der Management GmbH nahezu beliebige Weisungen erteilen kann. Wohlgemerkt ist der KGaA-Aufsichtsrat kein Organ der sich im Vereinseigentum befindlichen Management GmbH und die KGaA-Satzung nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Management GmbH zu verwechseln.
Der weiterhin parallel existierende Aufsichtsrat der Management GmbH spielt hingegen offensichtlich keine Rolle mehr.

Ein weiterer Abschnitt der KGaA-Satzung regelt das Ausscheiden der Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. In diesem Paragraphen gibt es eine weitere Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsführungstätigkeit entfaltet.

Dieser Passus besitzt die Intention, nach einem möglichen Wegfall der 50+1-Regel in Deutschland, die Management GmbH, und damit den Verein, aus der KGaA zu verdrängen, ganz ohne eine vertragliche Regelung mit dem Verein treffen zu müssen. Eine Unabhängigkeit der Geschäftsführung ist in keinem Fall mehr gewährleistet. Damit wird die Rechtsform der KGaA konterkariert und eine wesentliche Forderung des DFB und der DFL missachtet. So heißt es in der Satzung der DFL:

„Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.

Hierüber tröstet auch nicht hinweg, dass in der KGaA-Satzung in § 4 sämtliche Statuten von DFB und DFL uneingeschränkt anerkannt werden.

KGaA-Aufsichtsrat seit 2016 für Nichtvereinsmitglieder geöffnet – Kein Stimmrecht für Vereinsvertreter

Eine weitere Änderung wurde bereits im November 2016 – ebenso unbemerkt von der Öffentlichkeit und offenbar auch von der DFL – vollzogen und stellt im Wesentlichen die Umsetzung des umstrittenen Grundlagenvertrags dar. Die Regelungen zum KGaA-Aufsichtsrat wurden dahingehend angepasst, dass den vom Verein entsendeten zwei Aufsichtsräten in diesem Organ kein Stimmrecht mehr zusteht. Gleichzeitig wurde der Passus herausgestrichen, dass die von der KGaA-Hauptversammlung gewählten sechs Aufsichtsräte Mitglieder des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. sein müssen. Hier wurde mit der Umsetzung des von Vereinsvorstand und Vereinsaufsichtsrat beworbenen Grundlagenvertrags offensichtlich an der kompletten Entflechtung von Verein und KGaA gearbeitet. Von dem oftmals propagierten sogenannten Hannover-Modell und dem „gemeinsamen Haus“ kann keine Rede sein.

Kind riskiert Bundesligalizenz

Pro Verein 1896 geht nicht davon aus, dass die DFL die aktuellen Änderungen akzeptieren wird. Die Gefahr des Lizenzentzuges ist daher greifbar.

Die Auswirkungen für den Verein können aber noch weit gravierender werden. Das in § 16 der DFB-Satzung festgeschriebene uneingeschränkte Mehrheitsstimmrecht des Muttervereins ist über § 5 Absatz 2 der Satzung des Niedersächsischen Fußballverbandes für unseren Hannoverschen Sportverein unmittelbar geltendes Recht. Ob und welche Sanktionen den Verein und ggf. den Amateurfußball treffen werden, bleibt abzuwarten.

Vereinsvermögen wird von Investoren vernichtet

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly hat das uneingeschränkte Mehrheitsbestimmungsrecht des Vereins an der KGaA, durch die hundertprozentige Beteiligung an der Hannover 96 Management GmbH, erst im Oktober 2017 mit 10 bis 30 Mio. Euro bewertet. Mit Wegfall dieses uneingeschränkten Bestimmungsrechts verliert der Verein erhebliche Vermögenswerte.

Martin Kind, seine Vorstandskollegen und die abzuwählenden Mitglieder des Aufsichtsrats des Vereins wurden erst im April 2018 von der Mitgliederversammlung u. a. deshalb nicht entlastet, weil sie den Verkauf lediglich zu ca. 0,1 % des Mindestwertes an Martin Kind vollziehen wollen. Erneut geht es um die Frage, wie ernst Martin Kind die Vermögensbetreuungspflicht für den Verein nimmt.

Unerklärlich ist, weshalb Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder als Vereinsmitglied des Hannoverschen Sportvereins diese Änderungen hinnimmt, hat er doch als Aufsichtsratsvorsitzender der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA maßgeblichen Einfluss darauf, dass die Regularien der DFL, des DFB und des NFV, insbesondere die geltende 50+1 Regel, eingehalten werden.

Wie man nach der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung zur 50+1-Regel durch die DFL im Juli dieses Jahres wenige Wochen später mit einem derartigen Vertragswerk aufwarten kann, ist rational nicht zu erklären. Pro Verein 1896 sieht sich deutlich darin bestätigt, dass Martin Kind und sein Vorstand des Hannoverschen Sportvereins untragbar sind, wenn ausnahmslos die Interessen der Investoren vertreten, Vereinsrechte beschnitten, Vereinsvermögen vernichtet und obendrein die Bundesligalizenz gefährdet werden.

Pro Verein 1896 fordert außerordentliche Mitgliederversammlung

Pro Verein 1896 tritt für die uneingeschränkte Anerkennung und tatsächliche Umsetzung der Satzungen des DFB und der DFL ein. Für den Bundesligaerhalt in Hannover! Für die wirtschaftliche Stärkung unseres Vereins und des Breitensports! Stimmt für eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Jetzt!

Alle Mitglieder des Vereins, also Fördermitglieder, aktive Sportler, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jedes einzelne Familienmitglied, ganz gleich ob als Mitglied von EDDIs Rudel oder Elternteil, können sich diesem Antrag anschließen. Mitglieder, die nicht volljährig sind, benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden:

Die Anträge sind im Original per Post einzusenden an:

Rechtsanwälte Scholz
Ricklinger Straße 5 b
30449 Hannover
https://www.rechtsanwaelte-scholz.de/

Natürlich kann der Antrag auch vor Ort in den Briefkasten geworfen werden. Gleiches gilt für folgende Adresse:

Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes
Bahnhofstraße 11
31008 Elze
http://rascherer.de/

Zu den jeweiligen Öffnungszeiten kann der Antrag aber auch persönlich abgegeben werden bei:

Hannover Streetwear
Lavesstraße 22
30159 Hannover
https://www.hswmerch.de/shop/hannoverstreetwear/

Shirtbox Linden
Kötnerholzweg 33
30451 Hannover
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Alle wichtigen Informationen dazu sind in unserer F.A.Q. zu finden.