Schwerer Verstoß gegen Lizenzierungsordnung – DFL erfährt erst aus der Presse von Satzungsänderung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA

Die DFL hat am 09.10.2018 eine kurze Pressemitteilung zur Satzungsänderung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA veröffentlicht. Darin teilt die DFL mit, dass sie erst in der vorigen Woche und lediglich über die Presse über die bereits am 7. September 2018 geänderte Satzung (veröffentlicht im Handelsregister am Amtsgericht Hannover am 28.09.2018) erfahren hat und darauf umgehend am 4. Oktober 2018 Kontakt mit Hannover 96 aufgenommen hat.

Damit steht fest, dass Hannover 96 die DFL nicht über die Änderung informiert hat und damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Lizenzierungsbedingungen der DFL begangen hat. In Paragraph 4 Absatz 2 der Lizienzierungsordnung (Stand: 13.12.2017) heißt es:

§ 4 Rechtliche Kriterien
Für die Erfüllung der rechtlichen Kriterien ist es erforderlich, dass der Bewerber
[…]
2. die aktuelle Satzung bzw. den aktuellen Gesellschaftsvertrag vorlegt und versichert, sämtliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen; liegt diese(r) bereits vor, ist eine Erklärung ausreichend, die die unveränderte Gültigkeit der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages bestätigt. […]

Darüber hinaus besteht ein weiterer Verstoß gegen die Lizenzierungsbedingungen darin, dass der achtköpfige Aufsichtsrat der KGaA mit sechs Vertretern der Investoren besetzt wird. In § 4 Absatz 10 der Lizenzierungsordnung heißt es hierzu:

10. Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsenderecht“) nur dem Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.

In der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wird gleich dreifach gegen diese Lizenzierungsbedingung verstoßen:

Das Entsenderecht liegt nur für zwei von acht Aufsichtsräten beim Verein.
Der Verein erfüllt nicht mehr Ansatzweise die Soll-Bedingung, mehrheitlich im Aufsichtsrat vertreten zu sein, denn seit 2016 müssen die KGaA-Aufsichtsräte nicht einmal mehr Vereinsmitglieder sein.
Die vom Verein entsendeten Aufsichtsräte werden zwar so genannt, können in der KGaA jedoch keine Aufsicht ausüben, da sie seit 2016 kein Stimmrecht mehr haben.

In der Hannover 96 Management GmbH, die in ihrem Gesellschaftsvertrag einen vierköpfigen Aufsichtsrat vorsieht, der formal für die Berufung der Geschäftsführung zuständig ist, wird ebenfalls gegen diese Lizenzierungsbedingung verstoßen:

Das Entsenderecht liegt nur für zwei von vier Aufsichtsräten beim Verein.
Der Verein ist nicht mehrheitlich im Aufsichtsrat vertreten, da die anderen beiden Aufsichtsräte aus dem Kreise der KGaA-Investorenaufsichtsräte stammen. Bereits im November 2017 gab es Presseberichte über ein Gutachten der DFL aus dem Jahr 2008, das diese Praxis als nicht konform mit der 50+1-Regel bezeichnet. „Nach unserer Auffassung sprechen gute Gründe für einen Verstoß der bei Hannover 96 vorgefundenen gesellschaftlichen Struktur gegen die 50+1-Regelung.“, hieß es darin.

Pro Verein 1896 setzt sich durch seine Arbeit seit Jahren dafür ein, dass die Bedingungen der 50+1-Regel bei Hannover 96 konsequent angewandt werden, um so den Fortbestand des Profifußballs und die Entwicklung des Gesamtvereins zu sichern. Hingegen gefährden der aktuelle Vorstand und Teile des Aufsichtsrats, deren Abwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen soll, durch ihr Handeln das Wohl des Vereins.