Mit Unterstützung zahlreicher 96-Mitglieder konnte im Nachgang der Mitgliederversammlung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. vom 27.04.2017 vor dem Amtsgericht Hannover ein Prozess angestrengt werden, in dem die fragwürdigen Vorgänge auf dieser Versammlung aufgearbeitet wurden.
Das gerichtliche Klageverfahren gegen den durch den Vorstand um Martin Kind vertretenen Verein wurde notwendig, nachdem der vom Kläger angerufene Ehrenrat das undemokratische Verhalten der verantwortlich Handelnden des Vereins nicht zu erkennen vermochte.
Das Mitglied wollte, wie die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der damaligen Versammlung, die Verankerung der 50+1-Regel in der Vereinssatzung erreichen. Der entsprechende Antrag scheiterte seinerzeit knapp.
Jetzt steht fest warum: Mit Urteil vom 05.09.2018 stellt das Amtsgericht Hannover (Az.: 515 C 12280/17) einerseits fest, dass der Versammlungsleiter nicht rechtmäßig handelte, als er den Geschäftsordnungsantrag eines Mitglieds, die Mitgliederversammlung über eine geheime Abstimmung für den Satzungsänderungsantrag zur 50+1-Regel abstimmen zu lassen, nicht zuließ.
Vor allem aber bescheinigte das Gericht dem Verein, in der Ausgestaltung der Abstimmung „ein unzulässiges, den demokratischen Grundprinzipien widersprechendes Verfahren“ angewandt zu haben, wie es im Urteil ausdrücklich heißt.
1. Es wird festgestellt, dass bei der Behandlung des Tagesordnungspunkt 11.1 der Jahreshauptversammlung des Beklagten vom 27.04.2017 (Satzungsänderungsantrag des Klägers) die Versammlung über den Geschäftsordnungsantrag zu geheimer Abstimmung hätte befinden müssen.
2. Es wird weiter festgestellt, dass das Subtraktionsverfahren nicht in der Weise hätte angewandt werden dürfen, dass Enthaltungen ausgeschlossen waren.
Wegweisendes Urteil für zukünftige Abstimmungen im Verein
Das Gericht führt weiter aus:
„Die Mitgliederversammlung ist […] das oberste beschließende Organ des Vereins. Damit aber steht ihr auch das Recht zu, einen vom Versammlungsleiter festgelegten Abstimmungsmodus abzuändern. Dies kann nur in der Weise geschehen, dass ein Mitglied […] einen diesbezüglichen Antrag stellt […]. Dies ist hier geschehen. […] Ein solcher Antrag kann aber nicht vom Versammlungsleiter einfach ignoriert und übergangen werden, […], weil es das originäre Recht der Mitgliederversammlung ist, einen Beschluss zum Abstimmungsmodus zu fassen.“
Stattdessen wurde die Abstimmung mit einem, wie das Gericht weiter urteilt, irregulär durchgeführten Subtraktionsverfahren ausgezählt. Beides darf künftig so nicht mehr zur Anwendung kommen. Das Gericht stärkt damit die satzungsgemäße Rolle der Mitgliederversammlung. Hannover 96 will dieses Urteil akzeptieren, wie Martin Kind der Presse mitteilte.
Martin Kind fehlt Legitimation für eine Ausnahmegenehmigung bei der DFL seitens der Vereinsmitglieder
Brisant ist das Urteil, weil der Vereinsvorstand in der Nichterreichung des erforderlichen 2/3-Votums die Legitimation sah bzw. sieht, Martin Kind nicht nur unter Wert die Übernahme der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH zu ermöglichen, sondern einen (gemeinsamen) Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel bei der DFL für Martin Kind stellen zu dürfen.
Pro Verein 1896 sieht neben vielen anderen Mitgliedern in der Folge des Urteils eine Verpflichtung des Vorstands des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V., vereinsseitig unverzüglich den Ausnahmeantrag für Martin Kind bei der DFL zurückzunehmen und damit auch das das Ansehen des Vereins schädigende Klageverfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zu erledigen.
Pro Verein 1896 ruft zum Neuanfang auf – Außerordentliche Mitgliederversammlung angestrebt!
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass im Verein ein Wandel hin zu mehr Gesetzestreue und Demokratie vollzogen werden muss. Gremien und Mitglieder müssen wieder zusammenstehen. Der Streit im Verein muss ein Ende finden und darf nicht noch weitere Monate oder Jahre das Vereinsgeschehen bestimmen. Denn schon auf der Mitgliederversammlung 2018 wurde erneut ein gleichlautender Geschäftsordnungsantrag auf eine geheime Abstimmung, diesmal durch den Versammlungsleiter und Aufsichtsratsvorsitzenden Valentin Schmidt, in „Gutsherrenart“ abgelehnt.
Bisher haben Vorstand und Aufsichtsrat weder Konsequenzen aus der Nichtentlastung für das Geschäftsjahr 2017, noch aus dem vorliegenden Urteil gezogen oder ihrerseits den Weg für einen Neubeginn freigemacht.
Pro Verein 1896 ruft daher weiterhin dazu auf, den Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu unterstützen, um den Aufsichtsrat des Hannoverschen Sportvereins mehrheitlich neu besetzen zu können. Bereits zum Dortmund-Spiel konnten wir viele Unterschriften entgegennehmen, aber wir benötigen noch weitere Unterstützer aus dem Kreise der Mitglieder, um die notwendige Mindestanzahl von ca. 1100 zu erreichen.
Alle Mitglieder des Vereins, also Fördermitglieder, aktive Sportler, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jedes einzelne Familienmitglied, ganz gleich ob als Mitglied von EDDIs Rudel oder Elternteil, können sich diesem Antrag anschließen. Mitglieder, die nicht volljährig sind, benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden.
Die Anträge sind im Original per Post einzusenden an:
Rechtsanwälte Scholz
Ricklinger Straße 5 b
30449 Hannover
https://www.rechtsanwaelte-scholz.de/
Alternativ kann der Antrag natürlich auch vor Ort in den Briefkasten geworfen werden. Gleiches gilt für folgende Adresse:
Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes
Bahnhofstraße 11
31008 Elze
http://rascherer.de/
Zu den jeweiligen Öffnungszeiten kann der Antrag aber auch persönlich abgegeben werden bei:
Hannover Streetwear
Lavesstraße 22
30159 Hannover
https://www.hswmerch.de/shop/hannoverstreetwear/
Shirtbox Linden
Kötnerholzweg 33
30451 Hannover
https://de-de.facebook.com/ShirtboxLinden/
Wichtige Informationen zum Antrag finden sich in der F.A.Q.