Mehrere Ehrenratsverfahren gegen Vorstand anhängig

Mehrere Vereinsmitglieder haben in den vergangenen Wochen zu unterschiedlichen Themen den Ehrenrat angerufen. Der Ehrenrat soll, in seiner Funktion als Vereinsgerichtsbarkeit, den Vorstand und den Aufsichtsrat zur Einhaltung der verbindlichen Beschlüsse der vergangenen Mitgliederversammlung verpflichten. Martin Kind hatte insbesondere den von über 70 % der stimmberechtigten Mitglieder getroffenen „Nestler-Beschluss“ zur 50+1-Thematik mehrfach öffentlich als bloße Empfehlung gedeutet.

Pro Verein 1896 wurden von diesen Mitgliedern ihre Anträge zum Tätigwerden des Ehrenrats, auch zum Beschluss hinsichtlich des Rückkaufs der Markenrechte und zum generellen Ablauf der Mitgliederversammlung, zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Die Anträge finden sich im Anhang.

 

Anrufung Ehrenrat: 50+1

Ehrenratsverfahren gegenüber Herrn Martin Kind und den gesamten Vorstand des Hannoverschen
Sportvereins von 1896 e.V.

Sehr geehrte Frau Westermann-Krieg,
sehr geehrter Herr Eike,

ich hätte es lieber gesehen, mich heute nicht an Sie wenden zu müssen, aber es scheint notwendig.

Gemäß § 17 Nr. 2 unserer Vereinssatzung hat der Ehrenrat die Aufgabe, den Verein von Schaden zu
bewahren, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten und hierüber zu entscheiden sowie Verstöße
gegen die Satzung zu ahnden. Mit meiner Anrufung des Ehrenrates bitte ich Sie, alle drei Aufgaben
wahrzunehmen.

Meinem Schreiben liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Wie Sie wissen, ist das Thema 50+1 in Bezug auf die Verbindung zwischen Profi-Fußball und dem
Verein ein ebenso aktuelles wie akutes, welches je nach Ausgang die Weichen des Hannoverschen
Sportvereins (im weiteren Verlauf: Verein) wegweisend stellen wird. Nicht wenige Mitglieder befürchten
durch eine mögliche endgültige Loslösung der noch bestehenden Verbindung zwischen
Verein und Profimannschaft einen massiven Schaden für den Verein, nicht zuletzt durch wegbrechende
Fördermitglieder.
Ein Antrag des Aufsichtsratsmitgliedes Ralf Nestler, welchen ich als Anlage 1 vorsorglich beifüge,
wurde im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 mit der notwendigen
einfachen Mehrheit angenommen. Dieser besagt, dass ein Antrag des Vereinsvorstandes zur
Befreiung von der 50+1-Regel – und damit der endgültigen Loslösung des Profi-Fußballs von unserem
Verein – zusammen mit den anderen Rechtsträgern bei der DFL nur erfolgen darf, wenn die Mitglieder
vorab ausführlich und detailliert informiert wurden und sie letztlich im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorhaben zustimmen.

Gemäß § 15 Nr. 4 c) unserer Satzung ist der Vorstand an Mitgliederbeschlüsse gebunden.

Dennoch lässt sich unser Vorstandsvorsitzender, Herr Martin Kind, in einem Artikel in der Neuen
Presse vom 29. April 2017 (Anlage 2) zu dem streitgegenständlichen Beschluss anderslautend zitieren:

“Das ist nur eine Empfehlung. Wir ziehen das jetzt konsequent durch.”
http://www.sportbuzzer.de/artikel/hannover-96-mitgliederversammlung-martin-kind/

Entgegen der Pflicht des Vorstandes, die Mitgliederbeschlüsse umzusetzen, ergibt sich aus dem Zitat
des Vereinsvorsitzenden, dass er diesen Beschluss lediglich als „Empfehlung“ und damit nicht als
verbindlich ansieht, um dann sogleich mitzuteilen, dass er plant, entgegen dem Beschluss handeln zu
wollen.

Um unserem Vereinsvorsitzenden die Möglichkeit zu geben, das Zitat wenigstens vereinsintern richtig
zu stellen, habe ich den Vorstandsvorsitzenden per E-Mail (siehe Anlage 3) angeschrieben und
nachgefragt, ob das Zitat so korrekt sei bzw. ob er tatsächlich den Beschluss der Vereinsmitglieder
vereinsschädigend und rechtswidrig ignorieren wolle. Eine Antwort auf meine Anfrage erhielt ich bis
heute nicht.

Mir ist natürlich bekannt, dass der Vereinsvorsitzende nicht immer und jede Frage der zahlreichen
Mitglieder beantworten kann. Allerdings erscheint mit vor dem Hintergrund der Wichtigkeit des Beschlusses
für die Zukunft unseres Vereines eine Antwort geboten.

Nach meiner – unbeantworteten – Anfrage wurde der Vereinsvorsitzende über die Madsack-Medien
kürzlich erneut (Anlage 4) bezüglich der Bindungswirkung des Vereinsbeschlusses wie folgt zitiert:

„Das ist eine Empfehlung. Es gilt die Satzung. Ende.“
http://www.sportbuzzer.de/artikel/martin-kind-zur-ubernahme-von-hannover-96/

Dass unser Vereinsvorsitzender zugleich auch Geschäftsführer der Management GmbH ist, die er mit
anderen Investoren übernehmen will, ist öffentlich bekannt. Vor dem Hintergrund, dass der gefasste
Mitgliederbeschluss genau diese Übernahme zum Wohle unseres Vereines verhindern will, entspricht
die Nichtberücksichtigung des Beschlusses
– einem Verstoß gegen die Satzung und
– einem drohenden Schaden zu Lasten des Vereins im Falle der Veräußerung der Gesellschaftsanteile
der Hannover 96 Management GmbH.

Aufgabengemäß bitte ich Sie, den „Streit“ zwischen mir und dem Vereinsvorsitzenden zu schlichten.
Dabei dürfte der Begriff des „Streits“ wohl weit zu verstehen sein und insbesondere eine grundlegende
Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Bindungswirkung von Mitgliederbeschlüssen erfassen.

Daher bitte ich Sie, den Sachverhalt zu prüfen und Ihre vielfältigen Möglichkeiten gegenüber Herrn
Kind wahrzunehmen, beispielsweise indem Herr Kind bzw. der gesamte Vorstand vom Ehrenrat angewiesen
wird, den Antrag vollumfänglich umzusetzen, und der Ehrenrat dies schriftlich bestätigt
bekommt. Da der Vereinsvorsitzende offen angekündigt bzw. dies gegenüber mir nicht revidiert hat,
sich über den Beschluss hinwegzusetzen, wäre es fürs Erste ggf. eine Option, dem gesamten Vorstand
per Sofortentscheidung zu untersagen, bis auf weiteres den genannten Antrag zu stellen oder
Anteile anderweitig zu veräußern. Dies könnte sogar erweitert werden bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichts für den Fall, dass die Entscheidung des Ehrenrates nicht akzeptiert wird.
Darüber hinaus könnte der Aufsichtsrat durch den Ehrenrat dazu verpflichtet werden, die Sofortentscheidung
zu überwachen.

Ein gemeinsamer Antrag bei der DFL darf nur gestellt werden, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung
umgesetzt worden ist und die Mitglieder dem Vorhaben mehrheitlich im Rahmen der
geforderten außerordentlichen Mitgliederversammlung zugestimmt haben. Auch hier sollte der Vorstand
dem Ehrenrat gegenüber zusichern, nicht entgegen des Beschlusses der Mitgliederversammlung
handeln zu wollen.

Darüber hinaus wäre es sicherlich interessant zu wissen, ob der Vorstand die DFL über den angenommenen
Antrag gemäß dessen Wortlaut bereits informiert hat. Sollte dies nicht der Fall sein,
könnte der Ehrenrat dies sicherlich auch entsprechend anweisen oder ggf. selbst gegenüber der DFL
dies anzeigen.

Über das Ergebnis meines Ersuchens möchte ich bitte entsprechend informiert werden. Vielen Dank
im Voraus.
Freundliche Grüße
R. Krakau

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Anrufung Ehrenrat: Markenrechte

Anrufung des Ehrenrats
Sehr geehrte Frau Westermann-Krieg, sehr geehrter Herr Eike, sehr geehrte Mitglieder des
Ehrenrates,

ich wende mich an Sie mit der Bitte, in einem Ehrenratsverfahren das Verhalten und Handeln des
Vorstands gegenüber den Mitgliedern unseres Vereins zu überprüfen.

Nach § 17 Nr. 2 unserer Vereinssatzung hat der Ehrenrat die Aufgabe, den Verein vor Schaden
zu bewahren, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten und hierüber zu entscheiden
sowie Verstöße gegen die Satzung zu ahnden.
Durch die Anrufung des Ehrenrates möchte ich Sie bitten, diese Aufgaben wahrzunehmen.

Aus folgendem Anlass wende ich mich an Sie:

An die Mitgliederversammlung am 27. April 2017 stellte ich einen Antrag mit weitreichender
wertmäßiger Bedeutung. Die Mitgliederversammlung fasste den Beschluss, dass die
Markenrechte an den Wort- und Bildmarken Hannover 96 und dem Vereinswappen unseres
Vereins durch den Verein zurückerworben werden sollen.
Der Beschluss im Wortlaut ist als Anlage beigefügt.

 

Am 16. Mai 2017 verfasste ich eine Anfrage an Geschäftsführung und Vorstand unseres Vereins,
die am 2. Juni 2017 den Vorstandsvorsitzenden, Martin Kind, erreichte. In einem ersten
Antwortschreiben vom 19. Juni 2017 bestätigte mir Herr Martin Kind auf dem Briefpapier der
Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG den Eingang meiner Anfrage. Darüber hinaus
enthielt sein Schreiben zwei Sätze: „Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen
aussprechen. Die Verantwortung und die Entscheidungen werden durch den Vorstand getroffen.“
Eine zweite Antwort auf mein Schreiben erhielt ich von Herrn Kind am 30. Juni2017 auf dem
Briefpapier der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Es bestätigte erneut den Eingang meines
Schreibens und stellte in Aussicht, dass dieses auf der nächsten Vorstandssitzung thematisiert
werde.

Am 20. Juli 2017 richtete ich eine Nachfrage an den Vorstand, die am 21. Juli 2017 beim
stellvertretenden Geschäftsführer, Herrn Pollmann, einging. Herr Pollmann bestätigte mir den
Eingang und die sofortige Weiterleitung an den Vorstand. Meine Nachfrage bezog sich auf drei
Kernfragen:
– Hat zwischenzeitig eine Vorstandssitzung stattgefunden?
– Wurde der Rückkauf der Markenrechte entsprechend dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 eingeleitet?
– Mit Fristsetzung bis zum 25. Juni 2017, 15:00 Uhr bat ich um Nennung von Ort und
Zeitpunkt, an dem ich das Protokoll der Vorstandssitzung einsehen könne.
Darüber hinaus bot ich an, für Fragen zur Verfügung zu stehen, dies auch im Rahmen einer
Vorstandssitzung.
Eine Antwort habe ich bis heute nicht erhalten.

Gemäß § 15 Nr. 3 c) unserer Satzung ist der Vorstand an Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.

Dennoch äußert sich unser Vorstandsvorsitzender, Herr Martin Kind, in dem Schreiben vom 19.
Juni 2017 dahingehend, dass die Beschlusslage für den Vorstand nicht bindend sei.

Nach Rückkauf der Markenrechte ist eine Lizenzierung der Nutzung durch die Lizenznehmer zu
vergüten, so dass dem Verein regelmäßige Einnahmen in beträchtlicher Höhe zufließen.
Bereits nach dem Verkauf der Beteiligung des Vereins an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA
im September 2014 standen liquide Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, um den
Rückkauf umzusetzen. Trotz stabiler Mitgliederentwicklung weisen die Bilanzen des Vereins
rückläufigen Zufluss in die Rücklagen für den Bau des Vereinssportzentrums aus. Vor diesem
Hintergrund ist der Schaden, der dem Verein bereits entstanden ist, enorm. Weiteren Schaden
abzuwenden, muss nun die oberste Priorität haben.

Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu prüfen und Ihre vielfältigen Möglichkeiten gegenüber dem
Vorstand zu nutzen.
Beispielsweise wäre der gesamte Vorstand vom Ehrenrat anzuweisen, den Antrag vollumfänglich
umzusetzen und dies dem Ehrenrat schriftlich zu bestätigen. Eine anteilige Übertragung der
Markenrechte sieht der Beschluss der Mitgliederversammlung nicht vor.
Für den Fall, dass bereits anders verfügt wurde, ist die Ungültigkeit eines eventuell vorliegenden
Vorstandsbeschlusses rechtmäßig festzustellen und dem Aufsichtsrat die Zustimmung zu
untersagen.
Weitere Handlungen des Vorstands und des Aufsichtsrates, die dem Beschluss der
Mitgliederversammlung entgegen wirken, können durch Entzug betreffender Aufgaben oder
Suspendierung verantwortlich handelnder Personen zu unterbinden sein.
Dies könnte sogar erweitert werden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts für
den Fall, dass die Entscheidung des Ehrenrates nicht akzeptiert wird.
Darüber hinaus könnte der Aufsichtsrat durch den Ehrenrat dazu verpflichtet werden, die
Sofortentscheidung zu überwachen.
Im Zuge der Überprüfung ist auch zu klären, ob die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden
gegenüber der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, dass der Verein ein eingeräumtes
Rückkaufsrecht zum damaligen Verkaufspreis nutzen könne, eine wahrheitsgemäß zutreffende
Aussage ist. Mit der Ausgliederung des Profifußballbereichs in die Hannover 96 GmbH & Co.
KGaA kam es möglicherweise zu einer rechtsgültigen Übertragung des Rückkaufsrechts vom
Verein auf die ausgegliederte Gesellschaft. Vor dem Hintergrund des öffentlich kolportierten
geplanten Verkaufs der Management GmbH hat die Klärung der aktuellen Besitzverhältnisse des
Rückkaufsrechts eine besondere Bedeutung.

Über die Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens möchte ich bitte zeitnah informiert werden.

Für Ihr ehrenamtliches Engagement möchte ich mich an dieser Stelle im Voraus bedanken.

Freundliche Grüße
Rolf-Uwe Harnisch

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Anrufung: Mitgliederversammlung

Sehr geehrter Ehrenrat,

als Mitglied des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. stellte ich zur zurückliegenden
Jahreshauptversammlung einen Antrag auf Satzungsänderung. Sowohl im Vorfeld als auch
im Ablauf der Jahreshauptversammlung kam es zu Unstimmigkeiten und Widrigkeiten im
Umgang mit meinem Antrag, die ich Ihnen im Folgenden gerne erläutern würde und um
deren Aufklärung im Rahmen eines Ehrenratsverfahrens ich hiermit bitte.

1. Vorkommnisse im Rahmen der Jahreshauptversammlung:

Fristgerecht stellte ich einen Antrag auf Satzungsänderung. Der Antrag wurde allen
Mitgliedern zur Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung gestellt.
Wenige Tage vor der Jahreshauptversammlung erhielten alle stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins ein Schreiben, welches vom Vorstand und teilweise den Abteilungsleitern
unterzeichnet war. In diesem Schreiben wurden die Mitglieder dazu aufgerufen, gegen
meinen Antrag auf Satzungsänderung zu stimmen. Meine Anfrage, mich in der Folge ebenso
an die Vereinsmitglieder wenden zu dürfen, um im Verfahren Chancengleichheit und
Fairness walten zu lassen, wurde nicht entsprochen, obwohl ich anbot, dies per E-Mail zu
tun, um dem Verein weitere Kosten zu ersparen. Folgende Kritikpunkte sehe ich im
Vorgehen des Vorstandes:

1. Verschwendung von Vereinsvermögen in Höhe von mehreren Tausend Euro für Porto und
Versand des Briefes. Ggf. ist die Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens gegen die Mitglieder
des Vorstandes geboten.
2. Einflussnahme auf die freie Willensbildung der Mitglieder durch Versendung einer
einseitigen Stellungnahme und Weigerung, mir eine gleichwertige Gelegenheit zur Erklärung
zu geben.

Erschwerend kommt hinzu, dass mir durch den Vorstand (namentlich Vorstandsmitglied
Krause) mitgeteilt wurde, der Vorstand sei verpflichtet gewesen, die Mitglieder vorab
gesondert über den Satzungsänderungsantrag zu informieren. 2014 hatte der Vorstand
(wiederum das Vorstandsmitglied Krause) bei einem Satzungsänderungsantrag des heutigen
Aufsichtsratsmitglieds Nestler noch komplett gegenteilig argumentiert. Beide Schreiben
finden Sie zur Einsicht im Anhang.

2. Vorkommnisse während der Jahreshauptversammlung

Noch vor der Jahreshauptversammlung nahm ich telefonisch Kontakt zu Geschäftsführer
Feldmann auf, um diesen darüber zu unterrichten, dass ich beabsichtigte, für die
Abstimmung über meinen Antrag auf Satzungsänderung auf eine geheime Abstimmung zu
bestehen und bat darum, entsprechend vorbereitet zu sein. Er nahm diesen Hinweis zur
Kenntnis. Beim Einlass zur Jahreshauptversammlung wurden dann gekennzeichnete
Stimmkarten – und zwar ausschließlich grüne „Ja-Karten“ – ausgeteilt, die eine eindeutige
personelle Zuordnung ermöglichten. Dies ist so auch im Protokoll zur
Jahreshauptversammlung bestätigt: Es handelte sich letztlich um eine namentliche
Abstimmung. Außerdem waren die Wahlurnen vor dem Podium, unterhalb der
Vorstandsplätze, vor der ersten Reihe der Mitgliederplätze aufgestellt. Durch die
Beschränkung der Karten auf grüne „Ja“-Karten war vorgegeben und offensichtlich, dass
jedes Mitglied, das sich erhob und zur Stimmabgabe nach vorn zur Wahlurne ging, für
meinen Antrag stimmen wollte. Diese Mitglieder wurden auf ihrem Weg zu den Wahlurnen
und bei der Stimmabgabe teilweise gefilmt und fotografiert sowie von Antragsgegnern
beschimpft – dies zudem unter den Augen der Versammlungsleitung, ohne dass diese
in irgendeiner Form eingeschritten wäre. Es ist also festzuhalten, dass eine freie und
geheime Wahl nicht einmal im Ansatz gewährleistet war. Zudem wurde ein Antrag zur
Geschäftsordnung meinerseits für eine geheime Abstimmung vom Versammlungsleiter
Müller-Eising nicht zugelassen, obwohl dies rechtlich zwingend geboten war und Herr
Müller-Eising über die Rechtslage auch in Kenntnis gesetzt wurde. Herr Müller-Eising erklärte
außerdem, dass man ihn als Sitzungsleiter nicht hätte abwählen können, was ebenfalls nicht
richtig ist: Mit satzungsbrechender 2/3-Mehrheit wäre das möglich gewesen.

Des Weiteren gibt es Zweifel an der korrekten Ermittlung der Stimmberechtigten zum
Zeitpunkt der Abstimmung und am korrekten Ablauf der Auszählung. So fand keine
Ermittlung der Enthaltungen statt. Stattdessen wurde jede nicht abgegebene Stimme als
Gegenstimme gewertet. Um sich zu enthalten, hätte man die Versammlung verlassen
müssen und hätte nicht weiter an ihr teilnehmen können. Dieses in seiner Gesamtheit
unwürdige und unter Berücksichtigung der Tragweite des Antrags skandalöse Vorgehen
führte dazu, dass viele Mitglieder ihre Stimme nur unter namentlichen Protest abgaben und
um Aufnahme in das Protokoll der Jahreshauptversammlung baten. Der Versammlungsleiter
sicherte dies zu. Allein jeglicher Hinweis auf diesen Protest ist im Protokoll nicht zu finden.
Nach meiner Meinung ist das Subtraktionsverfahren für enge Abstimmungen von vornherein
ungeeignet (jedenfalls ist es dafür nicht „gemacht“), jedenfalls aber erfordert die Ermittlung
des Ergebnisses im Subtraktionsverfahren aber (bei den Stimmoptionen Ja, Nein, Enthaltung)
die Auszählung zweier (und nicht nur einer) Stimmoption. Für die Beschlussfassung genügt
nämlich eine 2/3-Mehrheit, bezogen auf die Gesamtzahl der auf Ja und Nein lautenden
Stimmen, so dass es einen Unterschied macht, ob jemand mit Nein stimmt oder sich (aktiv)
enthält.

Zwecks unabhängiger (ggf. notarieller) Überprüfung des Auszählungsergebnisses zu meinem
Satzungsänderungsantrag bitte ich um Zusendung:

1. Liste aller teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder
2. Listen, anhand derer die Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ermittelt wurde
3. Liste der abgegebenen personalisierten Stimmkarten – alternativ Einsicht in die OriginalStimmkarten
ggf. unter notarieller Aufsicht.

Ferner bitte ich um Feststellung des nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit meinem Antrag
durch das Ignorieren meines Antrags zur Geschäftsordnung zwecks geheimer Abstimmung
wider besseren Wissens der Rechtslage durch den Versammlungsleiter Herrn Müller-Eising.

Des Weiteren bitte ich um eine Rüge der die Versammlung organisierenden
Geschäftsführung für den unwürdigen Ablauf der Abstimmung (Aufstellung der Wahlurnen,
Filmen bzw. Fotografieren und Beschimpfen von Abstimmenden, fehlende Vorbereitung
einer geheimen Wahl trotz vorheriger Kenntnis).

Als Mitglied des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. rufe ich Sie daher mit der Bitte
an, ein Ehrenratsverfahren zu eröffnen und folgende Beschlüsse zu fällen:

1. Im Falle, dass die Versendung des Vorstandsschreibens nicht notwendig war und die
Entscheidung des Vorstands beim Verfahren Nestler 2014 richtig war:
– Die Kosten dieses Schreibens hat der Verantwortliche dem Verein zu erstatten.

2. Der Ehrenrat weist den Vorstand an, Ende November 2017 oder aber im Dezember 2017
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Abstimmung des
Satzungsänderungsantrages zu wiederholen.

3. Über die Abstimmungsmodalitäten hat auf (Geschäftsordnungs-)Antrag eines Mitglieds
die Mitgliederversammlung zu entscheiden; ein solcher Geschäftsordnungsantrag muss vom
Sitzungsleiter zugelassen und sein Ergebnis beachtet werden.

4. Die Versammlung kann mit 2/3-Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

5. Vom Subtraktionsverfahren ist Abstand zu nehmen. Entsprechend der Satzung ist mittels
Stimmzettel und Wahlmöglichkeit (Ja, Nein, Enthaltung) an mehreren im
Versammlungsraum unterschiedlich aufgestellten Stimmboxen abstimmen zu lassen.

6. Auf Antrag ist die Stimmenauszählung öffentlich durchzuführen.

7. Von einer Beeinflussung von Mitgliedern im Vorfeld, ob mündlich oder schriftlich, ob in
Abteilungsversammlungen, mittels E-Mail oder telefonisch ist Abstand zu nehmen,
Stellungnahmen zu einem Antrag sind der Aussprache zum Antrag im Laufe der
Jahreshauptversammlung vorbehalten.

8. Sowohl das Wahlverfahren als auch der Ablauf der Versammlung soll zwischen dem
Antragsteller und dem Versammlungsleiter mit Ziel einer Einigung über den Ablauf
vorbesprochen werden, um ein faires Abstimmungsverfahren zu gewährleisten und
Unstimmigkeiten bzw. Streit zwischen Mitgliedern zu vermeiden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen, geehrte Mitglieder des Ehrenrates, jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen!
D. Waack

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Anrufung -Scherer- 120 abgelehnte Mitglieder

Einwurf-Einschreiben
Ehrenrat des Hannoverschen
Sportvereins von 1896 e.V.
Robert-Enke-Str. 1
30169 Hannover

vorab per Telefax: 0511 96900796

Antrag auf Tätigwerden des Ehrenrats gegen den Vereinsvorstand (§ 15) insbesondere gegen den
Vorstandsvorsitzenden Martin Kind

Ich beantrage hiermit gem. § 17 Abs. 4 a als Mitglied des Vereins Hannover 96 ein
Ehrengerichtsverfahren gegen den Vorstand des Vereins, insbesondere gegen den
Vorstandsvorsitzenden Martin Kind.

Hintergrund ist die Ablehnung von 120 Mitgliedsanträgen, gestellt am 24.05.2017.
Im Rahmen des Ehrengerichtsverfahrens beantrage ich ein Tätigwerden des Ehrenrats zur
Verhinderung von weiterem vereinsschädigenden Verhalten durch den Vorstand, insbesondere durch
den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind.
Insbesondere beantrage ich Folgendes:
1.) Der Vorstand wird angewiesen, die 120 Mitgliedsanträge kurzfristig positiv zu bescheiden und
die Mitglieder rückwirkend unter dem Datum 24.05.2017 als Vereinsmitglieder aufzunehmen.
2.) Der Vorstand wird angewiesen, die neuen Mitglieder für alle ihnen entstandenen Schäden aus
seinem Verhalten ausdrücklich zu entschädigen, insbesondere ihnen entgangene Rabatte auf
Dauerkarten zu erstatten.
3.) Gegen den Vorstand, insbesondere gegen den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind sind geeignete
Sanktionen nach § 17 der Satzung zu ergreifen.
4.) Es ist durch den Ehrenrat Sorge zu treffen, dass zukünftig vom Vorstand kein weiteres
vergleichbares vereinsschädigendes Verhalten durchgeführt wird.

B e g r ü n d u n g:
Ich bin Mitglied des Vereins Hannover 96. Aufgrund dieser Mitgliedschaft bin ich daran
interessiert, dass dieser gemeinnützig tätige Breitensportverein eine möglichst positive
Außenwirkung hat, seinen Vereinsmitgliedern seine Angebote unterbreiten kann und er über eine
möglichst breite finanzielle Basis verfügt.
Diese Zwecke werden u.a. dadurch erreicht, dass der Verein Mitglieder wirbt und dadurch
Neumitglieder erhält. Tatsächlich führt Hannover 96 immer wieder große Mitgliederwerbeaktionen
durch, die ich äußerst positiv beurteile. Im Rahmen einer solchen Mitgliederwerbung haben sich
120 potentielle Mitglieder dazu entschlossen, dem Verein beizutreten. Dies würde zu jährlichen
Zusatzeinnahmen des Vereins von über 10.000 Euro führen.
Die Anträge sind zunächst nicht bearbeitet worden. Nach meinen Kenntnissen ist diesen
potentiellen Mitgliedern auf ihre Nachfragen mitgeteilt worden, dass interne Abstimmungen und
Urlaubszeiten eine Entscheidung über den jeweiligen Mitgliedsantrag verzögern würden. Man hat
diesen Mitgliedern gegenüber dann allerdings erklärt, dass sie aufgrund der auslaufenden Fristen
schon Dauerkarten bei der Gesellschaft, die den Profibereich betreibt, und deren finanziellen
Vorteile dem hiesigen Vereinspräsidenten Martin Kind massgeblich zukommen, später
gutgeschrieben werden, sobald sie Mitglieder geworden sind. Aufgrund dieser Zusagen des Vereins
haben nach meiner Kenntnis eine Reihe von potentiellen Vereinsmitgliedern Dauerkarten gekauft in
der sicheren Erwartung der später ihnen durch die Vereinsmitgliedschaft zukommenden nicht
unerheblichen Rabatte.
Nunmehr und somit kurz nach dem Auslaufen der ausschlaggebenden Fristen für den Kauf der
Dauerkarten ist diesen potentiellen Mitgliedern mitgeteilt worden, dass ihre Anträge pauschal
abgelehnt worden sind. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Der Vorstandsvorsitzende Martin Kind
erklärt in der Öffentlichkeit dazu, „wir“, d.h. er zusammen mit dem Vorstand des Vereins, hätten die
Anträge zurückgewiesen und dies sei im Interesse des Vereins.
Folgen diese Ablehnung sind:
Den potentiellen Vereinsmitgliedern gehen damit die Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft in Bezug auf
die Dauerkarten verloren. Hierdurch erhält der Vereinsvorsitzende Martin Kind als gleichzeitiger
Mehrheitsinhaber dieser Gesellschaft einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil, der bei ihm
nicht entstanden wäre, wenn gegenüber den potentiellen Neumitgliedern ordnungsgemäße Angaben
getätigt worden wären bzw. diese satzungsgemäß aufgenommen worden wären.
Der Verein verliert jährliche Einnahmen in einer Größenordnung von mehr als 10.000,00 Euro. Die
Außenwirkung ist nicht nur regional, sondern inzwischen auch überregional verheerend für den
Verein und wird zu einem massiven Rückgang der Neueintritte bei dem Verein führen.
Dementsprechend betrachte ich das Verhalten des Vereinsvorstands und insbesondere des ja in
dieser Angelegenheit auch noch finanziell engagierten Vereinsvorsitzenden Martin Kind als
vereinsschädigend. Deshalb bitte ich den Ehrenrat um umgehendes Tätigwerden, um weiteren
Schaden vom Verein abzuwenden.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass ich in dem Verhalten des Vereins gegenüber den
potentiellen Neumitgliedern nicht nur ein moralisch äußerst angreifbares Verhalten sehe, sondern
auch dahingehend besorgt bin, dass sich hieraus zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat
ergeben könnte: wie oben schon erwähnt soll den potentiellen Mitgliedern gegenüber erklärt
worden sein, sie könnten finanzielle Vorteile in nicht unerheblicher Art und Weise kurzfristig in
Anspruch nehmen, weil ihre Mitgliedsanträge positiv beschieden würden. Diese Vorteile kommen
ihnen ja nunmehr nicht zu, sie wären also durch den Verein getäuscht worden. Diese Täuschung hat
bei ihnen einen Irrtum erregt. Aufgrund dieses Irrtums haben sie Dauerkarten zum vollen Preis in
Erwartung der späteren Gutschrift des Rabatts erworben. Da dieser nun nicht eintrifft, ist bei den
potentiellen Mitgliedern ein finanzieller Schaden entstanden. Dieser finanzielle Schaden wiederum
führt zu einem finanziellen Vorteil bei der Gesellschaft, die massgeblich dem Vereinspräsidenten
Martin Kind gehört. Diesem fliessen diese Mehreinnahmen also letztendlich als Vermögensvorteil
zu.

Abschließend bitte ich darum, mir den Eingang meines heutigen Antrages bis zum 13. Juli 2017
durch den Ehrenrat selbst zu bestätigen und im Übrigen im Rahmen der satzungsmäßigen Fristen
tätig zu werden.
Ich weise an dieser Stelle auch ausdrücklich hin auf § 17 Abs. 4 e. Ich bitte, den Ehrenrat insoweit
zu prüfen, ob die betroffenen Vorstandsmitglieder, insbesondere Herr Martin Kind, während des
schwebenden Verfahrens vorerst von ihren Aufgaben ganz oder teilweise zu entbinden sind.
Mit freundlichem Gruß

[Einklappen]
Anrufung Hettwer/Wolf

Jan Helge Wolf / Bernd F. Hettwer

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An die Vorsitzende des Ehrenrats des

Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.

Frau Liesel Westermann-Krieg

»persönlich-

Robert-Enke-Straße 1

30169 Hannover

Hannover, den 10.07.2017

Beschwerdeantrag über die öffentliche Anzweifelung der Rechtswirksamkeit von

Beschlüssen der letzten Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 durch Vorstand und

Aufsichtsrat unseres Vereins

Sehr geehrte Frau Westermann-Krieg,

mit erheblicher Verwunderung und Irritation haben wir diverse Äußerungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zur Kenntnis genommen, welche die Rechtswirksamkeit verschiedener, jeweils mit großer Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder getroffenen Mitgliederbeschlüsse öffentlich bestreiten und so diese Entscheidungen des höchsten Organs unseres Vereins zu „unverbindlichen Empfehlungen” herabwürdigen.

Nachweise für diese Vorfälle:

  1. Die diesjährige Jahreshauptversammlung hat mit überwältigender Mehrheit einem Antrag des Aufsichtsratsmitglieds Ralf Nestler zugestimmt, nach welchem der Vorstand einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, welcher an die Deutsche Fußball-Liga zu richten ist, nur unter gewissen Bedingungen stellen darf. Der Vorstandsvorsitzende Martin Kind hat in mehreren Interviews mit regionalen Pressevertretern erklärt, es handele sich bei diesem Beschluss der Mitgliederversammlung nur um „eine Empfehlung. Es gilt die Satzung. Ende.” Ferner: „Wir werden viel intensiver mit den Mitgliedern kommunizieren, diskutieren, sie informieren – das ist uns in der Vergangenheit nicht hinreichend gelungen.“ Abstimmen lassen will er nicht mehr. (Presseartikel der HAZ/NP von Carsten Bergmann vom 27.06.2017)
  2. Weiter erläuterte der Vorsitzende des Aufsichtsrates Herr Valentin Schmidt seine Rechtsauffassung zum Antrag von Herrn Ralf Nestler wie folgt: „Der Antrag von Herrn Nestler sei nicht zulässig. Er sehe vor, dass eine a. o. MV über einen gemeinsamen Antrag [von Verein und Investor] an die DFL auf Erteilung einer Ausnahme einer mehrheitlichen Stimmrechtsbetelligung von Hannover 96 e.V. an der Hannover 96 GmbH 8« Co. KG entscheiden solle. Dies widerspreche unserer Satzung. Diese sei fast einstimmig von der JHV 2016 beschlossen worden und habe die Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat festgelegt. Wolle man dies ändern, müsse man die Satzung ändern. Dies sei heute abgelehnt worden. Nach der gültigen Satzung sei für die Entscheidung über einen gemeinsamen Antrag an die DFL zunächst der Vorstand zuständig. Allerdings bedürfe der Vorstand zu seinem Beschluss der Zustimmung des Aufsichtsrates. Ein Weisungsrecht der Mitgliederversammlung zu diesem Sachverhalt sei ausgeschlossen.” (Protokoll der Ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.)
  3. Zum Antrag von Rolf-Uwe Harnisch, der den Vorstand beauftragt, mehrere Wort- und Bildmarken, die ursprünglich dem Verein gehörten, zurückzuerwerben und der von derselben Mitgliederversammlung angenommen wurde, argumentierte Herr Schmidt ähnlich: „Valentin Schmidt erklärte, dass die MV keine Weisungen an den Vorstand geben könnten [sic], er verstehe den Antrag als Anregung, die auch von den Gremien des Vereins unterstützt würden [sic].” (Protokoll der Ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.)

Besonders interessant ist hierbei, dass die beiden Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Ablehnung der Rechtswirksamkeit mit unserer Vereinsatzung begründen, welche im vergangenen Jahr novelliert worden ist.

Tatsächlich ist es so, dass im Rahmen dieser Novellierung die Aufgaben und Pflichten des Vorstands neu definiert worden sind. Diese lauten gemäß § 15 Ziffer 3 Unterpunkt a) wie folgt: Der Vorstand entscheidet über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange. Offensichtlich ist dies der Bezugspunkt, auf dem die geäußerten Rechtsauffassungen der Herren Kind und Schmidt basieren.

Allerdings übersehen die beiden Gremienvorsitzenden völlig, dass unsere Vereinssatzung dem Handeln des Vorstands in den darauffolgenden Unterpunkten klare Grenzen setzt. Diese Grenzen werden gemäß § 15 Ziffer 3, Unterpunkt c) u.a. wie folgt bestimmt: Der Vorstand setzt Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung um.

Was darüber hinaus den rechtlichen Status der Mitgliederversammlung im Verein betrifft, so ist dieser in unserer Vereinssatzung klar und deutlich wie folgt definiert: Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. (§ 11 Ziffer 1)

Weiter definiert die Vereinssatzung die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung u.a. wie folgt: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung über Anträge. (§ 11 Ziffer 2 Unterpunkt f))

Fazit

Entgegen der geäußerten Rechtauffassungen der beiden vorgenannten führenden Gremienvertrete unseres Vereins erachten wir folgendes für richtig:

a)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung über Anträge.

c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.

d) Der Vorstand hat die Pflicht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

Die Äußerungen von Herrn Kind und Herrn Schmidt halten wir deshalb nicht nur für falsch, sondern auch für bedenklich, weil Sie dem Vorstand und Aufsichtsrat (und damit letztlich sich selbst) nahezu absolute Handlungsvollmacht zusprechen. Ihrer Argumentation folgend, könnte die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins außerhalb der Wahlen zum Aufsichtsrat keinerlei Einfluss selbst auf elementarste Entscheidungen des Vereins nehmen. Die Mitgliederversammlung würde damit nach der Wahl des Aufsichtsrates für drei Jahre zur reinen Abnickveranstaltung verkommen; die Mitglieder würden jegliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschicke des Vereins verlieren. Dies ist mit dem urdemokratisch angelegten Charakter eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins in Deutschland und insbesondere mit unserer Satzung nicht zu vereinbaren.

Aus diesen Gründen stellen wir folgende Antrage: Der Ehrenrat möge

1 klarstellen, dass Beschlusse der Mitgliederversammlung als oberstem beschließendem Organ auch für Vorstand und Aufsichtsrat verbindlich sind,

2 klarstellen, dass daraus folgt, dass die Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen kann und dass diese Weisungen für die Gremien verbindlich sind,

3 die Deutsche Fußball-Liga über die Annahme des Antrages von Herrn Nestler durch die Mitgliederversammlung und das gegenständliche Ehrenratsverfahren informieren,

4 die Deutsche Fußball-Liga darum bitten, den Ehrenrat unverzüglich zu informieren, sollte der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, ohne dass die im Innenverhältnis notwendigen Schritte vollzogen wurden,

5 den Vorstand und den Aufsichtsrat darauf hinweisen, dass er im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, der nicht dem im Innenverhältnis nötigen Procedere folgt, Schritte nach § 17 Ziffer 4 Unterpunkt d) unserer Satzung einleiten wird.

Da der Vorstandsvorsitzende öffentlich seine Absicht bekundet hat, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglichst zeitnah stellen zu wollen (u.a. Presseartikel der HAZ(NP von Carsten Bergmann vom 27.06.2017), möge der Ehrenrat außerdem

6 dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einstweilig – bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens – untersagen, einen solchen Antrag bei der Deutschen Fußball-Liga zu stellen,

7 den Vorstand und den Aufsichtsrat anweisen, einen solchen Antrag bei der Deutschen
Fußball-Liga zuruckzuziehen, sollte dieser bereits gestellt worden sein.

Wir bitten den Ehrenrat, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, um den angekündigten
Satzungsverstoß seitens des Vorstands und des Aufsichtsrates zu verhindern und so Schaden vom Verein abzuwenden. Sollten bezüglich unseres Antrags Unklarheiten bestehen oder Rückfragen nötig werden, stehen wir Jederzeit für ein persönliches Gespräch mit dem Ehrenrat sowie ggf. mit den betreffenden Personen aus Vorstand und Aufsichtsrat zur Verfügung. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens bis zum 14.07.2017.

Mit freundlichen Grüßen

 

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