Der Grundlagenvertrag: Alles für einen – Der Faktencheck

Am 13.07.2017 erfolgte über die Internetseite von Hannover 96 unter dem Titel: “Einer für alle: Der Grundlagenvertrag” eine Vorstellung des Grundlagenvertrages, den die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S), die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) und der Hannoversche Sportverein von 1896 e. V. (Verein) zum Verkauf der letzten Anteile des Vereins an der KGaA im Herbst 2014 abgeschlossen hatten. Der Vertragstext wurde allerdings auch mit dieser Vorstellung nicht veröffentlicht. Pro Verein 1896 ist der Vertragstext bekannt. Wir unterziehen den Beitrag daher einem Faktencheck.

Ist das hannoversche Zwei-Säulen-Modell einmalig?

Nein. Nahezu alle Fußballvereine der Bundesligen sind nach dem „einmaligen Hannover-Modell“ organisiert: Ein Breitensportverein als e.V. auf der einen Seite und ein haftungsrechtlich davon getrenntes Profifußballunternehmen auf der anderen Seite. Hannover 96 war nicht einmal der erste Verein, der derartige Strukturen etablierte. Bundesweit einmalig und unverfroren ist lediglich die Kommunikation der 96-Verantwortlichen, die diesem Normalfall eine nicht gegebene Exklusivität zuspricht.

Ist der Grundlagenvertrag wirklich unkündbar?

Nein. Der Grundlagenvertrag ist grundsätzlich, wie jeder andere Vertrag auch, nicht unkündbar und auch nicht unabänderlich. Welche Folgen beispielsweise nach einem Gesellschafterwechsel auf Investorenseite oder nach einer Insolvenz der Profifußballabteilung zu erwarten wären, ist allein daran erkennbar, was uns in dem von Hannover 96 veröffentlichten Beitrag als Vorteil verkauft werden soll.

Ist es ein Vorteil, dass der Verein seinen Namen kostenlos nutzen kann?

Nein. Die Markenrechte für die Nutzung unseres Vereinsnamens (dabei handelt es sich insbesondere um „Hannover 96“, „96“, „96-Alte Liebe“, „1896“) und unseres Vereinswappens liegen seit 1998 nicht mehr beim Verein selbst, sondern sind Eigentum der S&S. In der Vorstellung behauptet der Vorstand, sie fielen im Insolvenzfall der S&S zurück an den Verein. Abgesehen davon, dass eine Insolvenz der S&S ausgeschlossen ist, wenn die regionalen Investoren ihrer versprochenen Selbstverpflichtung tatsächlich nachkommen, verstößt eine derartige Regelung gegen geltende Gesetze und kein Insolvenzverwalter würde sich an einen derartigen Vertrag gebunden fühlen müssen bzw. dürfen. Die Markenrechte fielen vielmehr gemäß § 35 Insolvenzordnung in die Insolvenzmasse der S&S, denn die Markenrechte sind ein erheblicher Vermögenswert, den eine insolvente Gesellschaft nicht so einfach herschenken kann. Nur wenn der Verein Inhaber der Rechte wäre, könnte man die Insolvenzfestigkeit sichern. Darüber hinaus schützt der Vertrag den e.V. nicht davor, dass die S&S ihrerseits die Markenrechte weiterverkauft oder anderweitig belastet. Hannover 96 läuft also Gefahr, seines Namens und seines Gesichts beraubt zu werden – im Insolvenzfall oder durch Vertragskündigung. (Siehe: “heise.de: Was passiert mit einer Marke bei Insolvenz”

Am 27.04.2017 ist zudem der Vorstand von der Mitgliederversammlung damit beauftragt worden, die Markenrechte von der S&S zurück zu erwerben. Martin Kind räumte seinerzeit ein, dass der Verein jederzeit das Rechte hätte, die Markenrechte zu übernehmen. Es geht hier um eine garantierte Rückkaufsumme von 1,3 Mio. Euro, die der Verein 1998 von der S&S erhalten hatte. Über Lizenzgebühren, welche der Profifußball künftig für die Nutzung zu entrichten hätte, können verlässliche Einnahmen für den Breitensportverein als zweites Standbein neben den Mitgliedsbeiträgen generiert werden. Nur so können zukunftssicher das Vereinszentrum an der Stammestraße geplant und Breitensport betrieben werden.

Über den Tellerrand geblickt: Über ein derartiges Modell erlöst der Eintracht Frankfurt e.V. von seiner Fußball AG jährlich 1,2 Mio. Euro und die Markenrechte des Hamburger SV wurden zur Gründung der HSV AG mit über 40 Mio. Euro bewertet.

Zeigen die Gesellschafter eine „umfängliche Verantwortungsbereitschaft“, da sie alle aus der Region stammen?

De facto ist aus der Gesellschaftergruppe spätestens im Mai 2016 eine One-Man-Show geworden. Martin Kind hält ganz allein die absolute Mehrheit der Kapital- und Stimmanteile der S&S. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Veränderungen in der Gesellschafterstruktur. Auch hat Martin Kind – zuletzt auf der Mitgliederversammlung im April 2017 – verkündet, dass er jederzeit dazu bereit wäre, seine Anteile zum Nominalpreis zu verkaufen. Niemand weiß, wie ein zukünftiger Investor oder Kinds Erben zu den gewährten Sonderrechten stehen werden, die dem Breitensportverein Hannover 96 über den Grundlagenvertrag eingeräumt werden (Nutzung von Sportstätten und anderen Einrichtungen) oder welche Auswirkungen dieses auf die gewährten Preisvorteile auf Produkte der S&S (Dauerkarten und Merchandising) für die Passiv- und Fördermitglieder hätte.

Haben die zwei Aufsichtsratsplätze in der KGaA Einfluss auf Entscheidungen?

Nein, denn der Verein stellt lediglich zwei von acht Aufsichtsräten. Diese sind aber nicht nur in der Unterzahl, sie genießen vielmehr auch kein Stimmrecht und sind neben ihrer reinen Beobachterrolle auch zur völligen Verschwiegenheit verpflichtet. Selbst in der Management GmbH, welche die Geschäftsführung der KGaA bestimmt, hat der Verein derzeit nur zwei von vier Aufsichtsratsplätzen inne. Die zwei anderen Aufsichtsräte stellt die S&S selbst. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verein kann also eine Geschäftsführung mitbestellen, aber gegen den Willen der S&S nicht abberufen. Und das obwohl sich die Management GmbH derzeit noch zu 100 % im Besitz des Vereins befindet.

Wird das Vereinssportzentrum eine enorme Strahlkraft für alle Mitglieder und die ganze Stadt haben?

Das geplante Vereinssportzentrum an der Stammestraße stellt zunächst einmal eine enorme finanzielle Belastung für den Breitensportverein dar. Er wird sich damit über Jahrzehnte hinaus im mittleren Millionenbereich verschulden und einem erheblichen jährlichen Finanzbedarf ausgesetzt sein, der in etwa in Höhe der bisherigen Beitragseinnahmen liegt. Bei genauerer Betrachtung des Konzepts fällt auf, dass die geplanten Sportstätten für fast alle Sparten im Hannoverschen Sportverein für den Trainings- und den Wettkampfbetrieb gänzlich unbrauchbar sind. Die Sparten sind daher im gleichen Umfang wie bisher auf vereinsfremde Sportstätten angewiesen und eine Kosteneinsparung ergibt sich aus der massiven Investition nicht. Ob sich die Einrichtung über die Generierung von Nutzungsgebühren für ein geplantes Fitnesscenter über kurz oder lang selbst tragen wird, kann angezweifelt und der Sinn einer derartigen Investition deutlich infrage gestellt werden. Auf dem Markt der privaten Fitnesscenter besteht ein enormer Preis- und Konkurrenzkampf. Es bestehen also große Zweifel an den Äußerungen des Vorstandes.

Spricht der Grundlagenvertrag dafür, die 50+1-Regel abzuschaffen?

Nein. Der Grundlagenvertrag regelt weder eine Abschaffung der 50+1-Regel in Hannover, noch bringt er irgendwelche Vorteile durch eine Abschaffung. Hannover 96 – Breitensportverein und Profifußballgeschäft – müssen auch in Zukunft mehr als eine rein ideelle Einheit bleiben. Die aktuelle Struktur, mit einer ausgegliederten Profifußballabteilung, die sich im Besitz einer Investorengruppe befindet, aber deren Geschäftsführung der demokratischen Kontrolle eines mitgliedergeführten eingetragenen Vereins unterliegt, hat die Erfolgsgeschichte der vergangenen Jahre ermöglicht. Es besteht keinerlei Veranlassung, daran irgendetwas zu ändern. Im Gegenteil! Allein die demokratische Kontrolle und das Mitbestimmungsrecht der Mitglieder bewahren den Breitensportverein vor den oben skizzierten Gefahren. Der Verein Hannover 96 darf sich nicht auf einen ominösen Grundlagenvertrag verlassen, sondern muss faktisch und juristisch sicher aufgestellt sein und geführt werden. Dies geht ausschließlich über die Bewahrung und Stärkung der derzeit bestehenden Strukturen.

Hinweis: Einblick in den Grundlagenvertrag darf jedes Vereinsmitglied auf der Geschäftsstelle nehmen. Abschriften oder gar Abzüge des Vertrages sind nicht gestattet.