Voraussetzungen für die Übernahme eines Profifußballvereins. Teil 3: Unterstützung des Vereins in prägendem Maße

Im dritten Teil der Fortsetzungsreihe zum DFL-Papier fasst Pro Verein 1896 die Ziffern 3 „Förderung“ und 4 „Förderung des Fußballsports im Mutterverein“ zusammen und betrachtet wieder die Gegebenheiten bei Hannover 96. Der Download der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des DFL-Papiers findet sich am Ende des Textes.

 

Was versteht die DFL unter „Förderung“ und was nicht?

Um den sehr allgemein gehalten § 8, Nummer 3 der DFL-Satzung zu fassen, bedient sich die DFL unter Ziffer 3 „Förderung“ zunächst einer Ausschlussliste:

„Eine Förderung […] liegt nach Ansicht des Vorstandes [der DFL] aber jedenfalls nicht vor, wenn ein Rechtsträger nur Sponsoring oder ähnliche werbliche Maßnahmen des Clubs vergütet.“

Auf diese Beurteilung der DFL hatte Pro Verein 1896 bereits im ersten Teil der Fortsetzungsreihe zum DFL-Papier hingewiesen. Ein annähernder 1-zu-1-Leistungsaustausch begründet keine anzuerkennende Förderung.

„Hinzutreten müssen andere Zuwendungen an die Muttergesellschaft oder den Mutterverein, d.h. Leistungen, für die die Kapitalgesellschaft bzw. der Mutterverein keine oder nur eine verbilligte Gegenleistung erbringen musste.“

Hier stellt sich die Frage, ob nicht das genaue Gegenteil der Fall ist, wenn der Mutterverein seine Markenrechte im Jahr 1998 für heutzutage extrem billig anmutende 1,38 Mio. Euro in einer Notlage an die von Martin Kind geführte Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) verkaufen musste.

Weiter stellt sich die Frage, ob und welche Gegenleistung der Hannoversche Sportverein für die Hergabe von 51 % der Anteile an der Hannover 96 GmbH& Co KGaA im Rahmen der Auslagerung erhalten hat, insbesondere, ob nicht eher eine erhebliche Förderung der jetzigen Alleingesellschafterin erfolgte, wenn man vergleicht, was andere Vereine für die Hergabe von Anteilen erhalten haben.

Bereits 2007 taxierte Martin Kind den Wert der Anteile an der KGaA auf ca. 50 Millionen Euro. Tatsächlich hat der Verein für 100 % der Anteile letztlich nur 3,5 Mio. Euro erlöst.

Die DFL verlangt weiter: „Diese Fördermaßnahmen müssen den Mutterverein und die Kapitalgesellschaft in ihrem Bestand und ihrer Entwicklung in prägendem Maße („erheblich“, s.u. Ziffer 6) unterstützt haben.“

Die durch die S&S durchgeführten Kapitalerhöhungen an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ließen den Anteil des Hannoverschen Sportvereins an seiner Tochtergesellschaft von ursprünglich 49 % auf zuletzt 15,66 % abschmelzen. Hierfür ist dem Verein kein einziger Cent zugeflossen.

Zwar lässt die DFL als Fördermaßnahme z.B. freiwillige Zuzahlungen in das Eigenkapital der zu übernehmenden Gesellschaft bemerkenswerterweise gelten, in Hannover waren diese aber aus Überschuldungsgründen nicht freiwillig sondern bilanziell veranlasst. Stellt man hierbei die Frage der Verantwortung für die jeweilige Überschuldungssituation, kommt man an Martin Kind als nahezu durchgehenden Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA nicht vorbei. Dies dann noch als Förderung anzusehen, kann nicht im Sinne der Vorgaben der DFL sein. Davon abgesehen erfolgten diese Kapitalerhöhungen gerade nicht durch den Übernahmeinteressenten Martin Kind.

Auch hatten weder der Verein noch die Tochtergesellschaft eine prägende Unterstützung (finanziell durch einen Förderer Martin Kind), seinen Vorstand (handeln zum Vereinswohle seitens des Vorstandsvorsitzenden Martin Kind) oder Geschäftsführers Martin Kind erhalten, die es Verein oder Tochtergesellschaft ermöglicht hätten, die eigenen – nach dem Bundesligaaufstieg deutlich wertvolleren – Markenrechte von der S&S zurückzukaufen. Dann nämlich hätte die 1998 vereinbarte Rückkaufoption zum ursprünglichen Verkaufspreis wahrgenommen werden müssen.

 

Wer oder was muss eigentlich wann gefördert werden?

In Ziffer 4 „Förderung des Fußballsports im Mutterverein“ führt die DFL aus, dass es nicht ausreichend ist, lediglich den Fußballsport im Mutterverein zu fördern, wenn die Profiabteilung bereits in ein Tochterunternehmen ausgegliedert wurde. Eine Förderung der Tochtergesellschaft wird zudem lediglich ab dem Zeitpunkt anerkannt, ab dem sie am Spielbetrieb teilnimmt. Dieses ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der Übertragung der Spiellizenz vom Mutterverein auf die Tochtergesellschaft.

Die DFL ist weiterhin der Auffassung, dass eine Förderung allein der Tochtergesellschaft ebenfalls nicht ausreichend ist. Es müssen nach einer erfolgten Ausgliederung immer sowohl der Mutterverein als auch die Tochtergesellschaft gefördert werden, dabei der Mutterverein aber mindestens indirekt bzw. mittelbar durch zweckgebundene Verwendung von Fördermitteln auch für den Amateurfußball.

Bei Hannover 96 sieht es demnach folgendermaßen aus: Die Tochtergesellschaft Hannover 96 GmbH & Co. KGaA nimmt seit der Saison 2000/2001 am Spielbetrieb teil (Übertragung der Lizenz im August 2000). Eine Förderung der Tochtergesellschaft in erheblicher Höhe kann also erst ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden. Wenn in den Jahren 1997 bis 2000 der Hannoversche Sportverein v. 1896 e.V. nicht in Höhe der jeweiligen Hauptsponsoringbeträge (Hauptsponsor Baan wollte ab 1998 ca. 700.000 Euro pro Saison zahlen) von Martin Kind gefördert wurde, könnte sein 20-jähriger Förderzeitraum somit erst zur Saison 2000/2001 zu laufen beginnen. Ein Antrag auf Übernahme der Tochtergesellschaft könnte dann frühestens zur Saison 2021/2022 gestellt werden. Voraussetzung wäre natürlich ebenfalls eine ab dem Jahr 2000 ununterbrochene und erhebliche Förderung der KGaA.

Im letzten Absatz der Ziffer 4 weist die DFL noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Fördermaßnahmen explizit dem Fußballsport des Muttervereins, nicht jedoch anderen Sportarten in einem Mehrspartenverein, zugutegekommen sein müssen.

 

Download DFL-Papier Ziffern 1, 3, 4, 5, 6:

 

 

Link zur DFL-Satzung

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