Voraussetzungen für die Übernahme eines Profifußballvereins. Teil 2: Lizenzentzug bei Förderstopp

Im zweiten Teil der Fortsetzungsreihe zum DFL-Papier legt Pro Verein 1896 ein besonderes Augenmerk auf Ziffer 1 „Wirtschaftsunternehmen“ und Ziffer 5 „Ununterbrochene Förderung“. Der Download des vollständigen Wortlauts der Ziffern 1 und 5 findet sich zusammen mit der Ziffer 6 „Erhebliche Förderung“,  die wir im ersten Teil unserer Fortsetzungsreihe veröffentlicht haben, am Ende des Textes.

 

Was versteht die DFL unter einem Wirtschaftsunternehmen?

Ziffer 1 stellt klar, dass neben jeder juristischen Person auch natürliche Personen und Personengesellschaften als Wirtschaftsunternehmen angesehen werden und eine Ausnahme von der 50+1-Regelung beantragen können. Die DFL nennt den Interessenten daher fortan „Rechtsträger“.

Für Hannover 96 bedeutet das, dass sowohl ein Unternehmen wie die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG (juristische Person, fortan als S&S bezeichnet) als auch Martin Kind (natürliche Person) sowie wie auch jede andere Person, Personengruppe oder jedes andere Unternehmen grundsätzlich einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Übernahme der Hannover 96 Management GmbH stellen könnten.

 

Was bedeutet „Ununterbrochene Förderung“?

Wesentlich bedeutsamer ist die Ziffer 5. Unter diesem Punkt stellt die DFL klar, wer tatsächlich unter welchen Umständen als Förderer anerkannt werden könnte. Grob kann man drei Fälle unterscheiden:

1) Einfach ist die Bewertung einer Privatperson als Förderer. Zweifelsfrei kann man davon ausgehen, dass diese Person als Förderer eingestuft wird, wenn sie den Mutterverein und die ausgegliederte Kapitalgesellschaft über zwanzig Jahre unterbrechungsfrei erheblich durch z.B. Spenden gefördert hätte.

2) Schwieriger sieht die Bewertung eines Rechtsträgerwechsels aus. Hat die natürliche Person im Verlauf der zwanzig Jahre z.B. eine vermögensverwaltende Familienholding als Unternehmen gegründet und ihre Förderung fortan über diese juristische Person durchgeführt, geht die DFL weiterhin von einer ununterbrochenen Förderung aus, wenn die Holding über ihre volle Förderzeit von der natürlichen Person beherrscht wurde.

So war z.B. Martin Kind zunächst privater Gesellschafter der S&S, hat 2006 seine Anteile auf die Kind Hörgeräte GmbH & Co. KG übertragen und im weiteren Verlauf diese durch die Marniccam GmbH als Gesellschafter der S&S ausgetauscht. Hätte er eine etwaige Förderung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und des Hannoverschen Sportvereins in dieser Kette so durchgeführt, könnte man höchstwahrscheinlich von einer ununterbrochenen Förderung durch den übernahmewilligen Rechtsträger ausgehen.

3) Mehrheitlicher Besitzerwechsel: Kompliziert wird die Einstufung, wenn eine juristische Person den Antrag auf die Ausnahmegenehmigung zur 50+1-Regel stellt und im Verlauf ihrer Förderzeit mehrheitlich den Besitzer gewechselt hat. Das ist z.B. bei der S&S der Fall. Seit Mitte des letzten Jahres besitzt Martin Kind mit etwa 53 Prozent der Anteile die Mehrheit. Bis 2006 besaß z.B. der ehemalige Gesellschafter Carsten Maschmeyer einen fast genauso großen Anteil an der S&S wie Martin Kind. Eine derartige Änderung der Eigentumsverhältnisse wird als sogenannte Change of Control bezeichnet.

Der DFL-Vorstand unterscheidet bei einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse der Eigentümer eines antragstellenden Rechtsträgers zwischen einer Änderung vor und nach der Übernahme des Lizenznehmers:

 

  1. a) Wenn, wie im Fall der S&S, die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis geändert werden, soll der zwanzigjährige Förderzeitraum von neuem zu laufen beginnen. Die S&S könnte somit frühestens 2036 einen Antrag stellen.
  1. b) Bei einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse nach einer Übernahme des Bundesligalizenznehmers bleibt die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich bestehen. Allerdings wird dieses durch die DFL an mehrere Bedingungen geknüpft: Die Förderung des eingetragenen Vereins und der übernommenen Kapitalgesellschaft muss in bisherigem Maße vom neuen Eigentümer fortgeführt werden. Das bedeutet, dass jährlich Beträge in Höhe des Hauptsponsorings, sozusagen als Spenden oder Kapitalerhöhungen, auch nach Übernahme weiterfließen müssen. Außerdem dürfen Anteile der übernommenen Tochtergesellschaft nicht weiterverkauft werden.

 

Auf 96 übertragen hieße dies, dass Martin Kind, wenn er als Privatperson die Übernahme anstrebt, die Hannover 96 Management GmbH kaufen müsste, diese aber nicht weiterverkaufen dürfte und zudem weiterhin erhebliche Förderleistungen zugunsten des Hannoverschen Sportvereins und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (Lizenznehmerin) erbringen müsste.

 

Zuwiderhandlungen werden sanktioniert

Die DFL behält sich weiterhin das Recht vor, eine Ausnahmegenehmigung nur unter bestimmten Auflagen zu erteilen, die geeignet erscheinen, die Tatbestände aufrecht zu erhalten, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung geführt haben. So soll ein zügelloses Change of Control nach der Übernahme des Tochterunternehmens durch Haltefristen, Gewinnverwendungsregeln und Stimmbindungsvereinbarungen zwischen Mutterverein, Tochtergesellschaft und dem Übernahmeinteressenten verhindert werden. Die DFL-Satzung selbst sieht in § 8, Nummer 3 zudem eine kostenlose Rückübereignung der Tochtergesellschaft an den Mutterverein vor und schließt eine Weiterveräußerung an Dritte grundsätzlich aus. Gedroht wird mit einem Lizenzentzug, wenn der neue Eigentümer entgegen dieser Vorgaben handelt.

Pro Verein 1896 vertritt die Ansicht, dass in Hannover zeitnah kein Rechtsträger ersichtlich ist, welcher ununterbrochen und zudem noch erheblich gefördert haben könnte.

 

Download Punkt 1, 5, 6: 

 

Link zur DFL-Satzung

 

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