50+1 | Profifußball

Da eines unserer Kernziele der Erhalt von 50+1 in Hannover ist, möchten wir Euch auf unserer Seite erklären, was 50+1 überhaupt ist, wie es in Hannover derzeit umgesetzt wird, welche Ausnahmen es bisher gibt und wie die komplette Übernahme durch Investoren/Gesellschafter in Hannover geplant ist.

 

Was ist 50+1?

Viele Vereine in den ersten drei Ligen haben ihren Profifußball inzwischen aus ihren eingetragenen Vereinen (e.V.) in Wirtschaftsunternehmen ausgegliedert. Seitdem dies zulässig ist, gibt es zum Schutz der Vereine die 50+1-Regel. Sie soll sicherstellen, dass der Mutterverein auch in der ausgelagerten „Profi-Abteilung“ das Sagen behält. Es sollen also „50 % plus eine“ Stimme beim e.V. bleiben und nur die Minderheit der Stimmanteile an der Profi-Abteilung an Investoren/Gesellschafter abgegeben werden dürfen. Dies soll verhindern, dass ein Investor/Gesellschafter die Stimmenmehrheit an einem Fußballunternehmen in Deutschland übernimmt und dass dieses schließlich komplett von seiner Basis, dem gemeinnützigen Mutterverein, getrennt werden kann. Die 50+1-Regel ist Teil des Ligastatuts der DFL und der Satzung des DFB. Das heißt, dass sich alle Vereine der Ligen, die von der DFL oder dem DFB organisiert werden, daran halten müssen, um eine Lizenz zu bekommen. Verstöße gegen die 50+1-Regel können mit einem Lizenzentzug bestraft werden.

Von dieser Regelung wurde im Jahr 1999 für die Bayer AG und Volkswagen für deren sogenannte Werksclubs eine Ausnahme zugelassen. Beiden wurde zugute gehalten, dass sie als Unternehmen die betreffenden Fußballclubs über 20 Jahre lang stetig gefördert hätten.

 

50+1 in Hannover

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. hat 1999 seine Profiabteilung, die U23-Mannschaft und die Jugendmannschaften einschließlich aller Einnahmen durch TV- und Sponsorengelder in eine Kapitalgesellschaft (Kommanditgesellschaft auf Aktien -KGaA) ausgegliedert. An der KGaA war man zu Beginn mit 49 % der Kapitalanteile beteiligt. Die restlichen 51 % gehörten der Sales & Service GmbH & Co. KG, einem von Martin Kind und anderen Investoren gegründten Unternehmen. Dann wurden in der KGaA jedoch Jahr um Jahr nur Verluste erwirtschaftet. Deswegen musste regelmäßig neues Geld aufgebracht werden. Dies geschah zum einen durch Kredite, zum anderen durch Kapitalerhöhungen. Für die Kapitalerhöhungen hatte der Verein aber kein Geld zur Verfügung. Das Geld kam daher ausschließlich von der Sales & Service, was die Anteile des Vereins an der KGaA beständig reduzierte auf zuletzt knapp 16 %, ohne dass der Verein jemals einen Anteil verkauft hatte. Erst 2015 wurde bekannt, dass der Vereinsvorstand um Martin Kind schon im September 2014 schließlich die Kapitalanteile des Vereins an dieser KGaA an die Sales & Service verkauft hatte. Auch wenn der Verein seitdem finanziell gar nicht mehr an der KGaA und damit an den ausgegliederten Fußballmannschaften beteiligt ist, muss er sich doch, allein um die Lizenz für eine der ersten vier Ligen zu erhalten, an die klaren Vorgaben zu 50+1 in den Statuten der DFL und des DFB halten.

Struktur96

 

In Hannover ist es so geregelt: Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. besitzt 100 % an der Management GmbH. Diese Management GmbH stellt den Geschäftsführer der „Profiabteilung“ (KGaA). So soll die Stimmenmehrheit (min. 50 % + eine Stimme) sichergestellt werden. 50+1 ist bei diesem Konstrukt nur sichergestellt, wenn der Verein auch tatsächlich, wie in der Lizenordnung geregelt, uneingeschränkt über den Geschäftsführer bestimmen kann. Wir haben dazu eine Grafik erstellt:

Grafik- Wer bestimmt wen?

Konstrukt96

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Übernahme nach 20 Jahren Förderung

Durch einen im Jahr 2011 von Martin Kind vor dem Schiedsgericht der DFL erstrittenen Schiedsspruch wurde die Ausnahmegenehmigung, die einst nur Leverkusen und Wolfsburg erteilt wurde, prinzipiell auch für andere Vereine geöffnet, da die ursprüngliche Ausschlussfrist (1999) gestrichen wurde. Es ist seitdem möglich, nach einer kontinuierlichen Förderung von 20 Jahren eine Ausnahme von 50+1 bei der DFL zu beantragen. Diese Ausnahme erlaubt es dann, gegen 50+1 zu verstoßen und die Stimmenmehrheit zu übernehmen.

Die genauen Kriterien für eine solche Ausnahme sind in einem Arbeitspapier der DFL ausgeführt. In unserer ersten Infoveranstaltung wurde bereits über dieses „DFL-Papier“ gesprochen (zum ausführlichen Bericht der Infoveranstaltung). Eine erste Ausnahme wurde Herrn Hopp im Dezember 2014 gewährt, sodass er zur Saison 15/16 die TSG Hoffenheim komplett übernehmen konnte. Update 04/2017: Das DFL-Papier wurde in diesem Jahr von uns in einer Fortsetzungsreihe kommentiert und zum Download angeboten.( Teil1 : erhebliche Förderung, Teil 2: Lizenzentzug bei Förderstopp Teil 3: Unterstützung des Vereins in prägendem Maße und Teil 4: Der Mindestförderzeitraum muss eingehalten werden)

In Hannover haben die Investoren/Gesellschafter bereits angekündigt, eine solche Ausnahme zu beantragen, um die ausgegliederten Fußballmannschaften komplett übernehmen und damit die letzte rechtlich wirksame Bindung zum Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V.  kappen zu können.  Dazu muss die DFL dem Antrag zustimmen und unser e.V. muss dem Verkauf der Management GmbH an die Investoren/Gesellschafter zustimmen.

96konstruktnachuebernahme
Das Konstrukt ohne 50+1 nach der Übernahme durch die S&S

Update 04/2017: Da sich im Gesellschaftskreis innerhalb der S&S massive Änderungen ergeben haben (Martin Kind hält seit Mai 2016 ~52% an der S&S, siehe:„Fangesellschafter“ gehen von Bord) sieht auch Martin Kind keine Möglichkeit mehr, dass die “Fangesellschafter/Investoren” in Form der Sales & Service GmbH die Anforderungen der DFL (20 Jahre kontinuierliche Förderung) erfüllen. Das Stichwort im DFL-Papier lautet an dieser Stelle “Change of Control” und die 20 Jahre würden für die S&S ab 2016 erneut von vorn beginnen. Deshalb strebt Martin Kind seitdem eine Übernahme als Privatperson, so wie Dietmar Hopp in Hoffenheim, an.

Das Konstrukt ohne 50+1  nach einer Übernahme durch Privatperson Kind (in Blau)

In diesem Zusammenhang lohnt der Blick auf die anderen Proficlubs der ersten beiden Ligen und deren Vorkehrungen gegen eine Übernahme. Wir haben sie für Euch hier  zusammengestellt. Wie man sieht, steht Hannover 96 im Vergleich zum Großteil der Proficlubs ohne Regelungen bzw. ohne jeden Schutz da.

Deshalb setzen wir uns für den Erhalt von 50+1 bei Hannover 96 ein. Wir lehnen eine Ausnahme, wie sie für Hoffenheim, Wolfsburg und Leverkusen erteilt wurde, ab. Wir wollen die Verbindung zum Breitensportverein nicht trennen.

Abschließend haben wir die entsprechenden Paragraphen zu 50+1 aus dem Ligastatut der DFL und der Satzung des DFB für Euch herausgesucht. Alle Passagen, die Hannover 96 betreffen, sind fett markiert.

Aus der Satzung des DFB (Stand: November 2016)

§ 16c
Mitgliedschaft in der DFL Deutsche Fußball Liga

1. Vereine der Lizenzligen bzw. Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten
Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
erwerben die Mitgliedschaft in der DFL Deutsche Fußball Liga
mit Erteilung der Lizenz durch die DFL Deutsche Fußball Liga.

2. Ein Verein kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft
in der DFL Deutsche Fußball Liga erwerben, wenn er rechtlich unabhängig
ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden
oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene
Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga
qualifiziert ist.
Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur
bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren
den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert
hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium der
DFL Deutsche Fußball Liga. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende
Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem
Ausmaß weiter fördert.
3. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit
die Mitgliedschaft in der DFL Deutsche Fußball Liga erwerben, wenn ein
Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung
verfügt und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz
bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der
Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 16c
Nr. 2. sein.
Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“),
wenn er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens
eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein
oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs
haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins
von weniger als 50%, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er
eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich
beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass
dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.

Lizenzvereine und Tochtergesellschaften dürfen weder unmittelbar noch
mittelbar an anderen Tochtergesellschaften der Lizenzligen, der 3. Liga, der
regionalen Ligen der 4. Spielklassenebene, der Frauen-Bundesliga oder
der 2. Frauen-Bundesliga beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von
Organen der Tochtergesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme
des jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der
Tochtergesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen
Tochtergesellschaften.
Lizenzvereine und Tochtergesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der
Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft)
übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich
beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers
im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt.
Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem
Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer
den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der Werbung, des
Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der Überlassung
von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Tochtergesellschaften
der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des
Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.
Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des
Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als
20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich
gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFB auf Antrag der DFL
Deutsche Fußball Liga.
Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport
in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an
der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein
kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem
satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rück-
übereignung hat dies Lizenzentzug für die Tochtergesellschaft zur Folge.
Mutterverein und Tochtergesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz
besitzen.

https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/128750-02_Satzung.pdf

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Satzung DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL, Stand 24.10.2016)

  • 8 Nr.3
  1. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die
    Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist,
    der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich
    erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga
    qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinn des § 8
    Nr. 2 sein.
    Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“),
    wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren
    Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der
    Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 %
    beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein
    Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise
    sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der
    Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere
    voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und
    Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
    Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an
    anderen Kapitalgesellschaften der Lizenzligen beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder
    von Organen der Kapitalgesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des
    jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der
    Kapitalgesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen
    Kapitalgesellschaften.
    Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der
    Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen,
    müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein, wenn
    diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers im eigenen Namen oder
    im Namen des Lizenznehmers schließt. Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen
    Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt,
    dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragabschlüssen im Bereich der Werbung,
    insbesondere des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der
    Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Kapitalgesellschaften
    der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an der
    Vermarktungsgesellschaft.
  2. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins
    nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den
    Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat,
    entscheidet das Präsidium des DFL e.V.
    Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den
    Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der
    Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos
    rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen
    Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für
    die Kapitalgesellschaft zur Folge.
    Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.
  1. https://www.dfl.de/dfl/files/statuten/Satzungen-von-DFL-und-DFB/Satzung-DFL-Deutsche-Fussball-Liga-e-V.pdf

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Zu den Kriterien für eine Ausnahme von der 50+1-Regel geht es hier:(Link)