Martin Kind entmachtet die Hannover 96 Management GmbH im Alleingang

Nachfolgend haben wir für Euch noch detaillierte Informationen rund um Martin Kinds Lizenzverstoß zusammengestellt. Einen Rückblick zur Informationsveranstaltung werden wir aufgrund der Veröffentlichung eines weiteren brisanten Beitrags am morgigen Freitag, der Aktualität geschuldet, erst in der kommenden Woche veröffentlichen.

Wie Pro Verein 1896 berichtete, hat die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (fortan: KGaA) am 7. September 2018 eine neue Satzung verabschiedet, die die Rechte der vereinseigenen Hannover 96 Management GmbH dermaßen beschneidet, dass die 50+1-Regel in Hannover, nun nicht mehr nur in der Theorie, als abgeschafft bezeichnet werden müsste.

Die alleinige Entscheidungsgewalt in der KGaA liegt fortan in der Hand des Aufsichtsrats und nicht mehr beim Geschäftsführer, für den ab sofort nur noch eine Rolle als „Frühstücksdirektor“ vorgesehen ist.

Doch wie konnte es dazu kommen? Welche Bedeutung hat das für das operative Geschäft? Und welche Beweggründe führten zu dieser Satzungsänderung, die in dieser Form gegen die DFL- und DFB-Statuten verstößt und die Bundesligalizenz nachhaltig gefährdet? Wir bringen Licht ins Dunkel, indem wir das notariell beurkundete Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung auswerten.

Beweggrund: Machtverlust

Es mag Zufall sein, dass, kurz nach unserer Ankündigung vom 30.08.2018, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Hannoverschen Sportvereins v. 1896 e.V. (fortan: Verein) anzustreben, für den 7. September 2018 eine außerordentliche Hauptversammlung der KGaA einberufen wurde, deren einzige Tagesordnungspunkte deren Satzungsänderung betrafen. Vielleicht war es aber gar kein Zufall, sondern die kurzfristige Reaktion auf unsere Ankündigung, um den Verein so vor vollendete Tatsachen zu stellen, bevor die Mitglieder über das Schicksal der Aufsichtsratsmehrheit und damit über das Fundament der Allmacht Martin Kinds im Konstrukt Hannover 96 entscheiden können.

Darauf deutet zumindest der Protokolleintrag der Hauptversammlung hin, dass man

„ausdrücklich auf alle durch Gesetz oder Satzung für die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung vorgeschriebenen Formen, Fristen, Beschlussvorschläge, Berichte und Bekanntmachungen“

verzichte. Die Frist zur Einladung ist satzungsgemäß immerhin einen Monat lang.

Die Hauptversammlung – Eine One-Man-Show

Verzichtet darauf hat der, neben dem Notar, einzige Anwesende auf dieser Hauptversammlung in seinen Funktionen als Geschäftsführer der sich im Vereinseigentum befindenden Hannover 96 Management GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) die Geschäftsführung in der KGaA ausübt, und als Geschäftsführer der einzigen Aktionärin, der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (fortan: S&S): Martin Kind.

KGaA-Aufsichtsrat glänzt durch Abwesenheit

Der achtköpfige Aufsichtsrat der KGaA mit seinen zwei Vereinsvertretern, dem Vereinsaufsichtsratsmitglied Michael Beck und dem Vereinsvorstandsmitglied Uwe Krause, verzichtete gemäß Protokoll komplett auf die Teilnahme. Somit nahm auch der Aufsichtsratsvorsitzende Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder nicht das ihm gemäß Satzung zustehende Amt als Vorsitzender der Hauptversammlung wahr, was dazu führte, dass sich Martin Kind in seiner Funktion als Aktionärsvertreter selbst zum Versammlungsleiter wählte und diese Wahl gemäß Protokoll auch annahm.

Martin Kind eröffnete daraufhin die Versammlung und stellte fest, dass

  • gemäß des während der Versammlung offen ausliegenden Teilnehmerverzeichnisses sämtliche Aktionäre (vertreten durch Martin Kind) anwesend waren,
  • die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts (durch Martin Kind) nachgewiesen hatten,
  • der persönlich haftende Gesellschafter (Hannover 96 Management GmbH, vertreten durch Martin Kind) anwesend war und
  • die Mitglieder des Aufsichtsrats auf ihre Teilnahme verzichtet hatten.

Damit war die Versammlung beschlussfähig. Auf eine Verlesung der Tagesordnung und der Beschlussvorlage verzichtete Martin Kind doppelt: Als Geschäftsführer der GmbH und als Aktionärsvertreter der S&S.

Im Anschluss wurde durch Handaufheben über die Satzungsänderung abgestimmt. Der Vorsitzende der Hauptversammlung, Martin Kind, konnte ein einstimmiges Ergebnis und damit die Annahme protokollieren: Martin Kind stimmte als Aktionärsvertreter ohne Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen für die Satzungsänderung.

Bevor nach weiteren Formalitäten die Versammlung durch Martin Kind nach 29 Minuten geschlossen wurde, erklärte Martin Kind in seiner Funktion als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH „ausdrücklich die Zustimmung zu dem vorstehend in der Hauptversammlung gefassten Beschluss“. Diese Zustimmung der GmbH ist gemäß Aktiengesetz zwingend notwendig.

Die Frage, wie die Investoren die Rechte der Hannover 96 Management GmbH dermaßen beschränken konnten, ist damit geklärt: Martin Kind hat mit seiner eigenen Unterschrift im Namen der Hannover 96 Management GmbH dafür gesorgt, dass dies möglich und somit das Vereinsvermögen massiv geschmälert werden konnte.

Der Wert der Hannover 96 Management GmbH wurde in einem Gutachten der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly aus dem Jahr 2017 mit 10 bis 30 Mio. Euro ermittelt und basiert direkt auf der Maßgabe der uneingeschränkten Geschäftsführungsbefugnis im Rahmen der Vorgaben zur 50+1-Regel in der DFL-Satzung.

Vermögensschaden des Vereins zugunsten Martin Kinds

Falls es noch letzte Zweifel daran gegeben haben sollte, ob Martin Kind mit dem Aushebeln der 50+1-Regel tatsächlich aus wirtschaftlichem Eigeninteresse handelte, so sollte die Sachlage jetzt klarer sein. Zur Erreichung seiner eigenen Ziele, die eindeutig und zwangsweise zu Lasten des Vereins gehen, riskiert Martin Kind sogar einen möglichen Lizenzentzug für die Profimannschaft von Hannover 96, da die DFL einen solchen Schritt schlichtweg untersagt. Martin Kind hat in Personalunion persönlich dafür gesorgt, dass auch der letzte Schritt auf dem Weg vom Verein zum Kapital vollzogen wurde – entgegen den Lizenzvorgaben der DFL.

Aktuelle Auswirkungen auf das operative Geschäft der KGaA

Da Martin Kind mit 52,73 % absoluter Mehrheitsgesellschafter der S&S ist und sich in dieser Gesellschaft damit selbst zum Geschäftsführer ernennen kann und in dieser Funktion die Aktionärsrechte der S&S auf der Hauptversammlung der KGaA wahrnimmt, ist er selbst es, der alle sechs stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats der KGaA allein wählen und abberufen kann. Von daher ist seine Geschäftsführung in der Management GmbH weiterhin faktisch völlig unabhängig handlungsfähig. Die Gesamtkonstellation in diesem Konstrukt kehrt das geschriebene Wort um, denn tatsächlich ist nicht er als Geschäftsführer der Frühstücksdirektor ohne Befugnisse sondern der Aufsichtsrat, dessen Abwesenheit auf der Hauptversammlung ein deutliches Zeichen aussendet.

Reine Kind-Orientierung – Keine Zukunftsorientierung

Betroffen wäre somit lediglich eine Geschäftsführung, die vom Verein als Eigentümer der Hannover 96 Management GmbH berufen werden, die Geschäftsführung aber nicht im üblichen Maße unabhängig, nicht gegen Martin Kinds Veto und damit nicht 50+1-konform ausüben könnte. Es handelt sich damit alleinig um eine Abwehrmaßnahme gegenüber dem Verein. Hannover 96 begründet die Satzungsänderung hingegen offiziell mit einer zukunftsorientierten Entscheidung. Tatsächlich führt diese Entscheidung zu einer reinen Kind-Orientierung. Sollte Martin Kind, wie angekündigt, in den Aufsichtsrat der KGaA wechseln, wäre ein weiteres Durchregieren an der Tagesordnung, da ein möglicherweise bald ernannter Geschäftsführer Horst Heldt weiterhin lediglich Befehlsempfänger wäre.

Martin Kind hat über Jahre hinweg dafür gesorgt, dass Vereinsvermögen und Vereinsrechte Schritt für Schritt aus dem Verein herausgelöst und auf die Kapitalseite verschoben wurden. Der Öffentlichkeit wurde dies hingegen in den letzten Jahren als „einzigartiges Hannover-Modell“ verkauft.

Vermögensbetreuungspflichten als Vereinsvorsitzender zum eigenen Vorteil vernachlässigt

Martin Kind riskiert mit diesen Maßnahmen nicht nur die Lizenz der Profigesellschaft, sondern zugleich auch die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit dessen Bestand. Gemäß § 55 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierzu gehören auch stille Reserven, wie der Wert der Hannover 96 Management GmbH.

Weiter heißt es in der AO:

„Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.“

Die Satzungsänderung bewirkt eine Entwertung der Anteile des Vereins. Den von Baker Tilly festgestellten Vermögenswert wendet Martin Kind durch seine Verzichtserklärung als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH der von ihm mehrheitlich bestimmten S&S zu.

Martin Kind agiert nach dem Motto: „Nach mir die Sintflut.“

Vergleicht man die Situation im Jahre 1997 mit der von heute, stellt sich die Situation aktuell dramatischer dar, denn der Verein verfügt über keine verwertbaren Vermögenswerte und insbesondere stille Reserven mehr. Die Bankverbindlichkeiten sind durch den Bau des Vereinszentrums Stammestraße mit 6 Mio. Euro auf Rekordhöhe.

Dringlichkeitssitzung des Vereinsaufsichtsrats abgelehnt

Die Aufsichtsratsmitglieder Ralf Nestler und Sebastian Kramer hatten den Aufsichtsratsvorsitzenden des Vereins, Valentin Schmidt, aufgefordert, per Umlaufbeschluss im Aufsichtsrat ihren Antrag zur Abstimmung zu stellen, wonach der Vereinsvorstand mit Hilfe anwaltlicher Beratung alles zu unternehmen habe, um die Satzungsänderung rückgängig machen zu lassen. Damit sollte ein Rechtszustand hergestellt werden, in dem die Regularien der DFL und damit die geltende 50+1-Regel wieder anerkannt und eingehalten werden.

Dieser Antrag sei mehrheitlich abgelehnt worden, weil die anderen drei Mitglieder des Vereinsaufsichtsrats, einschließlich Herrn Schmidt, dagegen gestimmt hätten. Eine gleichzeitig mitbeantragte Dringlichkeitssitzung spätestens zum 22.10.2018, auf der u.a. über personelle Konsequenzen für den Vorstand und die Vereinsvertreter in den Aufsichtsräten der Profigesellschaften diskutiert werden sollte, sei ebenfalls von Valentin Schmidt abgelehnt worden.

Außerordentliche Mitgliederversammlung zwingend notwendig

Wie dieser Vorgang zeigt, werden die Vereinsinteressen seitens der Mehrheit des Aufsichtsrats nicht ernst genommen. Die Abwahl dieser drei Aufsichtsräte strebt Pro Verein 1896 aktuell in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an. Für die Einberufung ist die Unterstützung von 5 % der Vereinsmitglieder nötig. Aktuell fehlen noch etwa 100 Unterstützer.

Alle Mitglieder des Vereins, also Fördermitglieder, aktive Sportler, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jedes einzelne Familienmitglied, ganz gleich ob als Mitglied von EDDIs Rudel oder Elternteil, können sich diesem Antrag anschließen. Mitglieder, die nicht volljährig sind, benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden:

Die Anträge sind im Original per Post einzusenden an:

Rechtsanwälte Scholz
Ricklinger Straße 5 b
30449 Hannover
https://www.rechtsanwaelte-scholz.de/

Natürlich kann der Antrag auch vor Ort in den Briefkasten geworfen werden. Gleiches gilt für folgende Adresse:

Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes
Bahnhofstraße 11
31008 Elze
http://rascherer.de/

Zu den jeweiligen Öffnungszeiten kann der Antrag aber auch persönlich abgegeben werden bei:

Hannover Streetwear
Lavesstraße 22
30159 Hannover
https://www.hswmerch.de/shop/hannoverstreetwear/

Shirtbox Linden
Kötnerholzweg 33
30451 Hannover
https://de-de.facebook.com/ShirtboxLinden/

Alle wichtigen Informationen dazu sind in unserer F.A.Q. zu finden.