Wir hatten bereits am 23.September 2018 auf die Verletzung des Minderheitenschutzes seitens des Vorstands des Hannoverschen Sportvereins von 1896 hingewiesen (Artikel). Zu dieser Thematik, der Mitgliederliste, dokumentieren wir an dieser Stelle die Pressemitteilung des Anwalts Jürgen Scholz über das heutige Urteil vom Amtsgericht Hannover.
Pressemitteilung zum Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 01.02.2019 im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az. 435 C 13452/18:Das Amtsgericht Hannover hat den Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. am heutigen Tag per Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtet, drei Vereinsmitgliedern – die gleichzeitig die Initiatoren des Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind – eine vollständige Liste seiner Mitglieder herauszugeben. Diesem Ansinnen hat sich der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. außergerichtlich verweigert. Das Amtsgericht begründet sein Urteil in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH damit, dass Vereinsmitgliedern ein Recht auf Mitwirkung an der vereinsinternen Willensbildung zusteht, sofern sie ein berechtigtes Interesse hieran nachweisen können. Ein solches Interesse hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall bejaht, da es im Vorfeld der ordentlichen Mitgliederversammlung die Chancengleichheit zwischen der Vereinsführung und der von den Klägern repräsentierten Opposition gefährdet sieht. Entscheidungserheblich hierfür ist unter anderem die interessenbedingt einseitige Berichterstattung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern in Form von Newslettern.
Das Amtsgericht hat auch die für ein Obsiegen im Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit bejaht. Auf Grund der im März stattfindenden Mitgliederversammlung muss den Klägern kurzfristig eine Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern ermöglicht werden.
Die drei durch das Urteil begünstigten Vereinsmitglieder legen Wert auf die Erklärung, dass die Mitgliederliste ausschließlich an ihren Rechtsanwalt Herrn Jürgen Scholz herausgegeben werden soll, der neben den einschlägigen Datenschutzbestimmungen besonderen Berufspflichten unterliegt. Sie selbst werden keine Einsicht in die Liste nehmen. Informationen an die Mitglieder werden daher ebenfalls ausschließlich über Herrn Rechtsanwalt Scholz erfolgen. Auf diese Weise soll sichergestellt und dokumentiert werden, dass die Daten der Mitglieder nur zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Hiernach werden diese Daten gelöscht.
Jürgen Scholz
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwälte Scholz
Ricklinger Straße 5B
30449 Hannover