Pro Verein 1896 hat die neuen Regelungen des ergänzten Grundlagenvertrages, der Patronatserklärung und der Fördervereinbarung im Detail analysiert und einem Faktencheck unterzogen. Ergebnis: Wieder einmal wurde der Öffentlichkeit eine Mogelpackung präsentiert.
Worum geht es genau?
Hannover 96 und Martin Kind verkündeten kürzlich die neue „strategische Ausrichtung“ von Hannover 96 im Rahmen des geplanten Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel bei der DFL. Bekanntlich hat der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. (Verein) am 14.06.2017 einstimmig beschlossen, dem Vorstandsvorsitzenden Martin Kind, als Privatperson, 51 % der bislang zu 100 % dem Verein gehörenden Anteile an der Hannover 96 Management GmbH (Management GmbH) für nur 12.750 Euro zu verkaufen. Diese Gesellschaft bestimmt als Komplementärin die Geschäftsführung der Profifußballgesellschaft Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA). Der Aufsichtsrat des Vereins hat dem Verkauf und dem weitergehenden Verlangen, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei der DFL zu stellen, ebenfalls mit knapper Mehrheit (3:2) zugestimmt, obwohl ein diesem Vorgehen entgegenstehender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt. Zudem liegt ein Gutachten des langjährigen DFL-Geschäftsführers, Dipl.-Kfm. Christian Müller, vor, das von einem Wert der Anteile im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich ausgeht.
Der Vorstand des Vereins mit Martin Kind, Uwe Krause und Jürgen Dierich hat sowohl in der Pressekonferenz am 01.08.2017 als auch in einem Vereinsnewsletter desselben Datums insgesamt acht vermeintlich werthaltige Eckpunkte vorgestellt, die dem Verein angeblich vielfältige Vorteile sichern sollen. Doch was ist von diesen zu halten? Unser Faktencheck gibt Antwort auf diese Frage. Die Aussagen des Vorstandes haben wir jeweils vorangestellt. Am Ende des Berichtes findet sich unser Fazit.
1. Für den Bau seines neuen Vereinssportzentrums an der Stadionbrücke erhält der e.V. von der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG für die Kreditaufnahme in Höhe von 5 Millionen Euro eine Patronatserklärung. Mit anderen Worten: die Kapitalgesellschaft würde bei Schwierigkeiten bei der Kreditrückzahlung einspringen.
Der Vorstand informiert nicht über die Bedingungen dieser Vereinbarung und suggeriert, die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) würde den Verein absichern. Zudem verschweigt er ein „Hineinregieren“ in den gemeinnützigen Verein und missachtet die satzungsmäßigen Kompetenzen der Gremien, insbesondere des Aufsichtsrates des Vereins.
Generell ist zur Patronatserklärung und den Risiken für unseren Verein Folgendes zu sagen:
Allein die Tatsache, dass der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. (Verein) nach Ansicht des Vorstandes eine Patronatserklärung benötigt, belegt eine Risikoplanung des Vorstandes. Bereits für die Jahre 2018 bis 2020 wird für den Verein mit einer Unterdeckung gerechnet, was die weiter unten zitierte Bedingung des Patronates durch die Ausschließung dieser Jahre belegt.
Hinzu kommt das Risiko, dass zahlreiche Mitglieder, insbesondere auch Fördermitglieder, nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglicherweise nicht mehr Mitglied eines Vereines sein wollen, dem die Profiabteilung, insbesondere das Bestimmungsrecht des Geschäftsführers, genommen worden ist und der sich außerhalb einer fairen und wettbewerbssichernden 50+1-Regelung bewegt. Nicht alle Fußballfans und Sportler begrüßen einen ungewissen und allenfalls auch nur vorübergehenden Wettbewerbsvorteil auf der Basis eines Finanzdopings privater Investoren.
Weiterhin wurde auf der letzten Mitgliederversammlung des Vereins vom Vorstand eingeräumt, dass dem Verein hohe Steuernachzahlungen wegen der Nichtversteuerung der Beiträge der Fördermitglieder in der Vergangenheit und den diesen gewährten Vorteilen drohen. Ob das System der Fördermitgliedschaften überhaupt aufrechterhalten werden kann, ist offen und vom Vorstand bisher unbeantwortet geblieben. Die Planungen für das Vereinszentrum sind daher bereits in der Ausgangsanalyse stark risikobehaftet.
Bei der Patronatserklärung selbst handelt es sich, nach Auskunft des Vorstandes Dierich, zunächst um eine im Geschäftsverkehr von Banken für gewerblich tätige Unternehmen formularmäßig genutzte und leicht angepasste Erklärung, nicht aber eine, die üblicherweise für gemeinnützige Vereine Verwendung findet.
Im Speziellen verschweigt aber der Vorstand, bei dem Versuch Vorteile aus dem Beschluss des Vorstandes für den Verein erkennbar zu machen, die wahren Bedingungen des Patronats. So heißt es in der Patronatserklärung:
Die hiermit begründete eventuelle Zahlungsverpflichtung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG steht unter der Bedingung, dass die Ausgaben von Hannover 96 e.V. sich im Rahmen des jeweils vor Beginn eines Wirtschaftsjahres der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG vorgelegten Wirtschaftsplans bewegen bzw. die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG Abweichungen hiervon zugestimmt hat. Der Wirtschaftsplan soll wenigstens ein ausgeglichenes Ergebnis auswiesen. Weist bereits der Wirtschaftsplan eine Unterdeckung aus, so steht die Zahlungspflicht der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG zum Wirtschaftsplan. Davon ausgenommen sind die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020. Zahlungen der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG aus dieser Patronatserklärung sind bei Hannover 96 e.V. als unverzinsliches Darlehen zu behandeln und zu tilgen, sobald und soweit Hannover 96 e.V. entsprechende Zahlungsüberschüsse erwirtschaftet, die nicht für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs im aktuellen Umfang und für den Kapitaldienst für die Finanzierung des Vereinszentrums benötigt werden.
Unsere Vereinssatzung sieht zunächst nur einen Finanzplan und keinen Wirtschaftsplan vor, den der Aufsichtsrat gemäß § 15 Nr. 5 der Satzung zu genehmigen hat und der nicht etwa von der Zustimmung der S&S abhängig sein kann. Will also der Verein für seine gemeinnützigen Zwecke anders planen und entspricht dies nicht den Vorstellungen der S&S, ist das Patronat hinfällig.
Ob hier eine Umgehung der Aufsichtsratszuständigkeit vorgesehen ist, bleibt unklar, dürfte aber sowohl zukünftige Vorstände als auch Aufsichtsräte in Not bringen, begibt man sich doch ggf. für viele Jahre in die Abhängigkeit eines privaten Unternehmens, dessen Gesellschafterstruktur in der Zukunft völlig ungewiss ist.
So sollte noch vor wenigen Wochen, wie in der Pressekonferenz zum Beschluss am 31.07.2017 von Martin Kind erklärt, einer seiner Söhne sein Erbe bei Hannover 96 antreten. Zwei Wochen später war das bereits obsolet und es wird nunmehr über einen Börsengang spekuliert (Interview im Handelsblatt online). Wir fragen uns und die Mitglieder: Was ist das Versprechen betreffend regionaler Investoren wert?
Apropos Versprechen: Bereits am 20. Dezember 1999 versprach Martin Kind den Mitgliedern auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Frage der Auslagerung der Profigesellschaft, der Verein werde immer die Mehrheit an der Hannover 96 Management GmbH behalten. Auf der gleichen Veranstaltung sagte er zudem auch Fanaktien zu, die in den kommenden Jahren, spätestens aber 2003, erhältlich sein sollten. Zugleich versprach er seit dem Verkauf der Markenrechte durch den Verein – unter seiner Präsidentschaft an die seinerzeit von ihm als „Sanierungsgesellschaft“ bezeichnete S&S, zum Zwecke der Insolvenzabwendung, wie es damals hieß – immer wieder, der Verein könne jederzeit die Markenrechte zum ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 1,38 Mio. Euro (2,7 Mio. DM) von der S&S zurückkaufen. So geschehen auf der Mitgliederversammlung 2015, nachdem der heimliche Verkauf auch der letzten, dem Verein bis dahin noch verbliebenen KGaA-Anteile im Jahre 2014 ans Licht gekommen war, und zuletzt im April 2017 auf der diesjährigen Mitgliederversammlung. Nicht nur diese Versprechen wurden von Martin Kind gebrochen. Die Halbwertzeit seiner Aussagen ist beängstigend kurz.
Besonders fragwürdig ist allerdings, dass die S&S das Recht haben soll, derart in die Planung des gemeinnützigen Vereins einzugreifen, dass sie dem Wirtschaftsplan nur zustimmen muss, wenn eine Unterdeckung nicht ausgewiesen wird und sie anderenfalls nicht zahlungspflichtig wird. Sie kann Kürzungen, z.B. der Abteilungsbudgets, vornehmen oder die Kündigung von Personal des Vereins verlangen. Sie kann die Erklärung folglich durch eigenes Handeln völlig entwerten. Das mag bei verbunden Unternehmen wie Mutter- und Tochterunternehmungen nachvollziehbar sein, nicht aber im Verhältnis zu einem gemeinnützigen Verein, dem die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, der also gar nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt ist.
Selbst nach einem bereits mehrfach angekündigten Weggang Martin Kinds will dieser also mehr denn je in einen gemeinnützigen Verein hineinregieren, der seine Mittel unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes zu verwenden hat.
Die Entwicklung neuer Angebote und Sparten oder auch nur eine Weiterentwicklung der bestehenden Abteilungen und deren Ausstattung ist im Falle der Inanspruchnahme des Patronats nicht möglich, denn im letzten Satz wird ausdrücklich nur die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs im aktuellen Umfang vereinbart. Zahlungen aus den vom Vorstand gepriesenen jährlichen Zuwendungen an den Verein in Höhe von 75.000 Euro (siehe nachfolgend unter 2.) sind aber nicht aktuell und müssten dann, auf Weisung der S&S statt zur Förderung gemeinnütziger Zwecke ggf. sogleich wieder zur Tilgung eingesetzt werden.
Den Satzungszweck „Wettkampfsport“ mit Leben zu erfüllen, ist durch die Vereinbarung und die Hineinregierungsmöglichkeit sowie die Zwänge des Vereins bei Inanspruchnahme des Patronats aufgrund der Rückzahlungsverpflichtungen des Darlehens kaum möglich. Zudem ist völlig offen, ob ungeplante Ausgaben im Laufe des Geschäftsjahres vom Patron anerkannt werden oder nicht und das Patronat dadurch gefährdet wird. Derartige Sonderausgaben sind nicht ungewöhnlich. Es fehlt an klaren Kriterien bzw. juristischen Regelungen, wann das Patronat wirksam wird und wann nicht.
Ob durch das „Hineinregieren“ die Gemeinnützigkeit nicht generell gefährdet wird, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Vorstandes nicht mehr den Anforderungen gemäß § 63 Abgabenordnung entspricht, wird zu prüfen sein. Wie eine Nachfrage eines Aufsichtsrates ergeben hat, wurde dies bisher nicht geprüft, insbesondere auch nicht, ob diese Art der Patronatserklärung auch auf gemeinnützige Vereine als Patronatsempfänger anwendbar ist.
Warum nicht schlichtweg eine Bürgschaftserklärung für den gesamten Bau, auch eines zweiten Bauabschnittes, vereinbart worden ist, ist unverständlich. Wenn sich durch den Beschluss nichts ändern soll, wie der Vorstand behauptet, dann wäre eine unwiderrufliche Bürgschaft die richtige Lösung gewesen.
Weiter heißt es in der Patronatserklärung noch vor den genannten Bedingungen:
Die Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG verpflichtet sich, Hannover 96 e.V. so mit finanziellen Mitteln auszustatten, dass Hannover 96 e.V. fällige Kapitaldienstleistungen für die zur Finanzierung des Vereinszentrums an der Stammestraße aufgenommenen Verbindlichkeiten leisten kann.
Wirtschaftlich betrachtet produziert schon der erste Bauabschnitt des sogenannten „Vereinssportzentrums“, bei dem es sich im Kern um ein Fitnessstudio handelt, im laufenden Betrieb jährliche Kosten von mehr als 1,2 Mio. Euro. Der Anteil der Kreditkosten (Tilgung und Zinsen) beläuft sich auf lediglich 0,3 Mio. Euro. Die Patronatserklärung deckt damit nur 25 % des tatsächlichen Finanzbedarfs ab.
Eine weitergehende Absicherung des notwendigen zweiten Bauabschnitts oder Kostensteigerungen des ersten Bauabschnitts, der mit den ausführenden Unternehmen noch nicht endverhandelt ist, sind durch die Patronatserklärung also gar nicht abgedeckt, auch kein etwaig notwendig werdender Nachfinanzierungsbedarf.
Im Fazit bleibt festzuhalten: Die Patronatserklärung gibt dem Verein und seinen Mitgliedern keine hinreichende Sicherheit oder gar Gewährleistung für den wirtschaftlichen Betrieb des Vereinszentrums. Es überwiegen die Nachteile durch den Verkauf der Mehrheit an der Hannover 96 Management GmbH und dem damit einhergehenden Risiko des Verlustes von Mitgliedschaftsbeiträgen, insbesondere auch der Beiträge von Fördermitgliedern, die bei Beibehaltung des Systems auch noch zu versteuern sind.
2. Der e.V. erhält von der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG 20 Jahre lang jährlich eine Spende von 75 000 Euro, wird also mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gefördert.
Auch diese Darstellung des Vorstandes suggeriert, dass die Spende für den Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. (Verein) eine gesicherte Einnahme über 20 Jahre darstellt. Warum eine Befristung auf 20 Jahre erfolgte und wie der Betrag überhaupt ermittelt worden ist, lässt der Vorstand offen.
Die DFL verlangt in Ihren Regularien für eine Ausnahmegenehmigung zur Abschaffung der 50+1-Regel u.a. eine weitere Förderung des „Fußballsports im Mutterverein“ durch den Übernahmeinteressenten, also Martin Kind persönlich. Fraglich ist, ob es sachgerecht ist, wenn nun die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S), deren Zukunft ja völlig ungewiss ist, anstelle von Martin Kind hier die Förderung verspricht. (Link-DFL-Papier). Ob mit der Fördervereinbarung überhaupt diese verpflichtende Förderung gemeint ist, lässt der Vorstand offen. Allein der viel zu geringe Umfang spricht dagegen, ebenso die fehlende Zweckbindung „Amateurfußballsport“.
Erneut verschweigt aber der Vorstand die Bedingungen der Zahlung. § 5 der Fördervereinbarung lautet nämlich:
§ 5 Wohlverhaltensregelung
Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Spenders ist eine andauernde und fortlaufende Rücksichtnahme des Spendenempfängers auf die Interessen des Spenders.
Was aber unter diesem „Wohlverhalten“ konkret zu verstehen ist, d.h. welche Gegenleistung der Verein zu erbringen hat, ist nicht geregelt worden. Ungeprüft und vom Vorstand nicht angesprochen ist die Problematik, dass eine Spende voraussetzt, dass gerade keine Gegenleistung des Spendenempfängers, also des Vereins, erbracht werden darf.
Eine Gegenleistung führt dazu, dass es sich nicht um eine freiwillige Spende handelt und die Verpflichtung des Vereins zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gemäß § 2 der Vereinbarung nicht erfüllbar ist. Der Verein hätte dann auch keinen Anspruch auf eine „Spende“.
Besonders treuwidrig ist allerdings, dass in keiner Weise bestimmt ist, was unter einer andauernden und fortlaufenden Rücksichtnahme des Spendenempfängers auf die Interessen des Spenders zu verstehen ist. Damit kann der Anspruch auf die Spende entfallen, ganz abgesehen davon, dass die Zahlung dann nicht gemäß § 4 UstG steuerbefreit ist, sondern der Besteuerung unterliegt, und sich hierdurch der tatsächliche Zuwendungsbetrag deutlich verringern wird, soweit die Art der Leistung nicht ausnahmsweise dem ideellen Bereich zugeordnet werden kann.
Zudem eröffnet die „Wohlverhaltensregelung“ in der „Fördervereinbarung“, neben der Patronatserklärung, der S&S wiederum ein „Hineinregieren“. Wählt beispielsweise der Verein einen neuen Vorstand und Aufsichtsrat und eine Person ist nicht genehm, kann er dieses so auslegen, dass eine Rücksichtnahme auf seine Interessen nicht gegeben ist. Noch deutlicher wird dies an den zuletzt massenhaft pauschal abgelehnten Mitgliedsanträgen durch den Vorstand. Würde der Verein in der Zukunft Mitglieder aufnehmen, welche aus Sicht von Martin Kind bzw. der S&S nicht in die Vorstellungen des Spendengebers passen, ist mit Verweis auf die Wohlverhaltensregelung eine Förderung ausgeschlossen. Ähnliches gilt für Beschlüsse der Mitgliederversammlungen: Passen sie der S&S oder Martin Kind nicht, genügt ein Verweis auf das unzureichende Wohlverhalten und die Zuwendung ist nicht zu leisten. Selbst eine Klage darauf dürfte kaum einem Wohlverhalten entsprechen.
Auch die Nichtänderung des sog. Wirtschaftsplanes, dessen Änderung die S&S nach der Patronatserklärung verlangen kann, um nicht zahlungspflichtig zu werden, dürfte bei Ablehnung als fehlendes Wohlverhalten verstanden werden.
Auch diese Vereinbarung ist damit von sehr geringem Wert. Vielmehr müsste sich der gemeinnützige Verein, gleichwohl in welcher Konstellation, stets und dauerhaft jeglichem Wollen und Wünschen, also dem Willen Martin Kinds bzw. der S&S, unterwerfen. Eine derartige Abhängigkeit kennt das Gemeinnützigkeitsrecht nicht, sondern gefährdet die Gemeinnützigkeit vielmehr, weil ein Vorstand seine tatsächliche Geschäftsführung hiernach richten müsste.
Was die Gesamtsumme dieser „Förderung“ über 20 Jahre anbelangt, ist anzumerken, dass diese abgezinst insgesamt nicht höher ist als die Summe, die z. B. ein Verein wie Eintracht Frankfurt – derzeit (Steigerungen in den nächsten 20 Jahren sind zu erwarten) jährlich – allein für die Lizenz zur Nutzung seiner Markenrechte von seiner ausgelagerten Fußball AG erlöst. Außerdem ist nicht einmal ein Inflationsausgleich geregelt. In 20 Jahren sind die 75.000 Euro möglicherweise nur noch gut die Hälfte wert, ganz abgesehen von der steuerlichen Problematik.
Anders als der Vorstand suggeriert hat, birgt diese Vereinbarung also erhebliche Risiken und Abhängigkeiten durch die vertragliche Wohlverhaltensbedingung. Die S&S und Martin Kind wollen folglich gar nicht freiwillig spenden und fördern, sondern sich die Willfährigkeit des Vereins und seiner Gremien billigst erkaufen. Schon die Absicht ist schändlich und auch die Fördervereinbarung an sich, nach der Patronatserklärung, nur eine weitere Mogelpackung.
3. Bei einer Drittverwertung der bei der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG liegenden Markenrechte erhält der e.V. 50 Prozent der daraus erzielten Lizenzeinnahmen.
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. (Verein) hat auf diese theoretisch denkbare Verwertungsmöglichkeit keinen vertraglichen Anspruch. Zudem wurden bisher noch gar keine Einnahmen durch Sublizenzierung an Dritte erzielt. Martin Kind hat im Übrigen bislang jede Drittverwertung abgelehnt. Warum sollte sich daran etwas ändern? Kein Gesellschafter der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) wird vernünftigerweise Interesse daran haben, eine Drittverwertung vorzunehmen, wenn 50 % des Gewinns an einen Dritten gezahlt werden müssen. Die Eigenvermarktung wie bisher müsste dann so ineffektiv sein, dass der verbleibende Gewinnanteil von 50 % immer noch mehr ergeben müsste als der jetzige Gewinn durch Eigenvermarktung. Das setzt praktisch eine Gewinnverdopplung voraus, was illusorisch ist und bei Bestehen dieser Möglichkeit längst in Anspruch genommen worden wäre. Alles andere wäre grob fahrlässig.
Hier soll den Mitgliedern und der Öffentlichkeit etwas „verkauft“ werden, was nichts Anderes ist, als das Hoffen auf eine Spende der Gesellschafter. Der Vorstand verstößt mit dieser Vereinbarung zudem gegen die Satzung. Ein von der Mitgliederversammlung im April 2017 gefasster Beschluss sieht vor, dass der Vorstand die Markenrechte, also seinen Namen und sein Logo, zurückkaufen soll. Der Vorstandsvorsitzende Martin Kind beantwortete auf eben dieser Mitgliederversammlung, im Rahmen der Aussprache zum Vorstandsbericht, die entsprechende Frage eines Mitglieds, dass der Verein sein Rückkaufsrecht jederzeit wahrnehmen könne. Wir gehen nicht davon aus, dass Martin Kind die Mitgliederversammlung in dieser Hinsicht angelogen hat und selbst dann ist dieses Angebot vom Vorstand anzunehmen. Sofern jetzt plötzlich der Vorstand behauptet, dass das Rückkaufsrecht erloschen sein soll, fehlen hierzu jegliche Belege. Warum hat der Vorstand dann auf der Mitgliederversammlung 2017 geschwiegen und trotz wiederholter Nachfrage von Mitgliedern auf den Jahreshauptversammlungen, z.B. 2014 und 2015, dies nicht offenbart? Immerhin war es mit der S&S ursprünglich als unwiderrufliches Recht vereinbart worden.
Es ist auch völlig offen, warum die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) 2014 auf die Rückkaufsoption zugunsten der S&S verzichtet haben und welche Gegenleistung der Verein hierfür als Mitgesellschafter erhalten haben soll. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die drängende Frage, wie die Markenrechte und wie das Rückkaufsrecht bewertet worden sind. Es stellt sich weiterhin die Frage, warum der Vorstand 1999 oder 2000 die Rückkaufsoption an die KGaA übertragen hat. Zu diesem Zeitpunkt müsste der Verein saniert gewesen sein. Warum hat der Verein kein Darlehen aufgenommen, oder, wenn die Möglichkeit dazu nicht gegeben war, im Wege eines Sale-Lease-Back die Markenrechte bereits 1999/2000 zurückgekauft und anschließend an die S&S gegen eine jährliche Lizenzgebühr zur Verwertung übertragen?
Hat also der Vorstand unter Martin Kind hier über Jahre pflichtwidrig – und zum Vorteil der von Martin Kind geführten Investorengesellschaft S&S – dem Verein jährliche Einnahmen in Millionenhöhe vorenthalten und gleichzeitig zugelassen, dass sich die Beteiligung des Vereins an der ebenfalls von Martin Kind geführten KGaA durch etliche Kapitalerhöhungen, an denen der Verein mangels ausreichender Einnahmen nie teilnehmen durfte, von ursprünglich 49 % auf 15,66 % im Jahre 2011 reduzierte?
Es stehen also auf der einen Seite ein vom Vorstand ignorierter Mitgliederbeschluss, der dem Verein jährliche Einnahmen im siebenstelligen Bereich sichern sollte, und auf der anderen Seite ein vermeintliches Verhandlungsergebnis des Vorstandes, das dem Verein keine Einnahmen sichert, geschweige denn einen Anspruch gegenüber der S&S zur Drittverwertung sowie eine nicht erklärbare Verschwendung von Vereinsvermögen. Auch mit diesem Punkt suggeriert der Vorstand den Mitgliedern etwas, was sich bei genauer Betrachtung als ein weiterer Bestandteil einer Mogelpackung zeigt.
4. Sollten – bis zu einem Wert von 3,5 Millionen Euro – Anteile an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu einem Preis veräußert werden, der höher liegt als der dem Mutterverein 2014 dafür gezahlte Kaufpreis, erhält der e.V. 50 Prozent des Mehrerlöses.
Auch diese vom Vorstand des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. den Mitgliedern des Vereins und der Öffentlichkeit dargestellte vermeintliche Einnahmequelle für den Verein entpuppt sich bei genauer Analyse als ein weiterer Beitrag zur Mogelpackung, da hier ein völlig unrealistisches Szenario vorausgesetzt wird.
Die Anteile der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) befinden sich zu 100 % im Eigentum der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S).
Ein Verkauf von Aktien der KGaA – und damit die Aussicht auf zusätzliche Erlöse für den Verein – ist seit der Ausgliederung im Jahre 1999 seitens der S&S noch niemals erfolgt und ist auch weiterhin völlig unrealistisch. In der gesamten Zeit sind lediglich bilanziell geschuldete Kapitalerhöhungen in der KGaA erfolgt, die zu einer Verwässerung der Anteile des Vereins an der KGaA von 49 % auf 15,66 % bis 2011 geführt haben. Der heimliche Anteilsverkauf dieser letzten 15,66 % vom Verein an die S&S im September 2014, zu dem nicht nachvollziehbaren geringen Kaufpreis von 3,5 Mio. Euro, stellt sich als einziger Verkaufsvorgang überhaupt dar.
Anteilsverkäufe finden vielmehr, wie auch Martin Kind einräumt, ausschließlich auf der Ebene der S&S statt. Die S&S ist Eigentümerin der KGaA, der Stadiongesellschaft, des Nachwuchsleistungszentrums in der Eilenriede und der Markenrechte und nach dem Willen von Martin Kind schließlich irgendwann auch von 51 % der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH (Management GmbH). Ein Investor wäre folglich überhaupt nicht an KGaA-Anteilen interessiert, sondern immer nur an S&S-Anteilen.
Sollte es aber tatsächlich zu dem unwahrscheinlichen Fall eines Verkaufs von Anteilen an der KGaA kommen, könnte dies als Verstoß gegen § 8 Nr. 3 der Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. zu werten sein, der die Lizenz gefährden würde. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFL e.V.. Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge.
Dass unter diese Regelung nicht zumindest auch die Anteile an einer KGaA fallen sollen, sondern ggf. nur die Anteile an einer Geschäftsführungsgesellschaft, wie der Management GmbH, ist nicht ersichtlich, weil die Geschäftsführungsgesellschaft nicht zwingend eine Kapitalgesellschaft sein muss. Zudem ist die GmbH & Co. KGaA eine Kapitalgesellschaft, auch wenn sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist.
Entscheidend ist aber, dass durch den Wegfall der 50+1-Regelung die Mehrheit der Kommanditaktionäre einen ganz anderen Einfluss ausüben kann und die Aktien der KGaA sich nicht mehr als stimmrechtslos, wie unter der 50+1-Regelung, darstellen. Die DFL hat die Besonderheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation wie in Hannover nicht explizit geregelt, sondern auf eine andere Gesellschaftsform, wie z.B. eine GmbH oder AG, abgestellt.
Der Vorstand hätte daher die kostenlose Rückübertragung regeln müssen für den nicht unrealistischen Fall, dass ein Investor die Lust an seinem Investment verliert und der Verein nicht über Mittel zum Rückkauf verfügt. Das hätte die Gefahr des Lizenzentzuges deutlich verringert. Mit nur 49 % der Anteile an der Management GmbH und dieser Regelung ist der Verein nicht mehr in der Lage, einen Lizenzentzug zu verhindern oder die Lizenz zurückzuerlangen.
Zumindest aber hätte der Vorstand diese Frage im Rahmen einer Voranfrage bei der DFL klären müssen, denn auch bei der Konstellation einer ausgelagerten Fußball-GmbH müsste eine kostenlose Rückübertragung erfolgen, was nicht anders für Aktien an der KGaA gelten dürfte. Schließlich setzt eine Drittverwertung voraus, dass sowohl die Mitgesellschafter der S&S als auch der Verein nicht bereit oder in der Lage sein sollten, die Anteile zu erwerben.
Im Ergebnis stellt sich auch diese Regelung als nicht werthaltig und völlig unrealistisch für den Verein heraus und ist möglicherweise auch noch lizenzgefährdend.
5. Der e.V. erhält ein Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Anteilen an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA.
Nicht mitgeteilt wird vom Vorstand zunächst, dass dem Hannoverschen Sportverein (Verein) nur eine Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe des Kaufangebotes des Dritten verbleibt, um den Kauf zu verhindern. Dieses Vorkaufsrecht ist aber auch aus anderen Gründen praktisch wertlos für den Verein. Denn selbst wenn der Verkauf der Anteile der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) zur Debatte stünde (siehe 4.), wie sollte der Verein sich denn diese Anteile leisten können? Hier geht es ja dann nicht mehr um das kleine Geld, mit dem sich Martin Kind im Jahre 2014 heimlich die letzten Anteile des Vereins an der KGaA angeeignet hat, sondern um reale Marktpreise sowie – sobald 50+1 in Hannover nicht mehr gilt – um dann generell deutlich werthaltigere Kommanditanteile an der KGaA.
Der Verein müsste zudem enorme Geldmittel anhäufen, um eines Tages, wenn wider Erwarten ein Rückkauf möglich sein sollte, in kürzester Frist das Vorrecht ausüben zu können. Aber eine Mittelanhäufung ist schon aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins gar nicht möglich, denn ein gemeinnütziger Verein ist selbstlos tätig (§ 55 AO), was auch in der Vereinssatzung verankert ist (§ 3 Nr. 1 Satz 2 der Satzung).
Selbstlosigkeit bedeutet, dass der Verein keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf – entweder er erzielt keine Gewinne oder er verwendet diese nur im steuerbegünstigten Bereich. Wird dies nicht beachtet, ist die Gemeinnützigkeit hinfällig.
Erwirtschaftete Mittel müssen zeitnah verwendet werden und dem Finanzamt eine Mittelverwendungsrechnung zum Ende eines Geschäftsjahres vorgelegt werden. Eine Rücklagenbildung wäre mit dem Finanzamt abzustimmen. Die völlig vage und zeitlich unbestimmte Möglichkeit lässt eine Rücklagenbildung für einen eventuellen Rückkauf nicht zu.
Diese Ergänzung des Grundlagenvertrages ist, abgesehen von den bereits unter 4. genannten Gründen, ohne Wert für den Verein und ein weiterer Beleg für eine Mogelpackung des Vorstandes.
6. Der e.V. erhält – nachrangig zu den bestehenden Gesellschaftern – ein Vorkaufsrecht, wenn ein Gesellschafter beabsichtigt, Anteile an der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co KG zu veräußern.
Dieses „Recht“ ist ebenfalls völlig wertlos, da der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. (Verein) es gar nicht ausüben kann. Denn es nutzen zu können, setzt zunächst voraus, dass a) (mindestens) einer der Gesellschafter seine Anteile an der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) verkaufen möchte, zugleich aber b) keiner der (derzeit noch drei) übrigen Investoren, die ja den Vorrang haben sollen, an diesen Anteilen interessiert ist. Dieser Fall tritt entweder gar nicht ein oder nur dann, wenn kein Gesellschafter bereit ist, den vom Verkäufer geforderten Preis zu zahlen.
Der Verein wiederum müsste also a) ein Interesse haben, überteuerte Anteile an einer Investorengesellschaft zu erwerben und b) dazu auch finanziell in der Lage sein. Wie aber soll der Verein überhaupt die vielen Millionen aufbringen, um solche Anteile zu erwerben? Mit den Markenrechten hat man dem Verein – für einen Bruchteil ihres Wertes – das Wertvollste genommen, aus dem er, neben überschaubaren Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen generieren könnte. Seine Anteile an der KGaA hat er still und heimlich und ohne wertadäquate Gegenleistung verloren und wird durch den Bau des Vereinszentrums über Jahre mit der Schuldentilgung beschäftigt sein.
Zudem ist es wegen der Gemeinnützigkeit rechtlich ausgeschlossen, wie bereits unter Punkt 5. zur „Selbstlosigkeit“ des Vereins näher ausgeführt. Der Kauf von Kapitalanteilen an der S&S wäre zudem kein steuerbegünstigter Zweck.
Der Vorstand versucht mit den Regelungen 4. bis 6. zu suggerieren, der Verein erhalte sich trotz der Veräußerung von 51 % der Hannover 96 Management GmbH (Management GmbH) alle Optionen zur Rückführung der Profigesellschaft offen und sei aufgrund der Vorkaufsrechte vor fremden Dritten in irgendeiner Form geschützt, was aber überhaupt nicht der Fall ist.
7. Vom e.V. werden zukünftig zwei mit Stimmrecht ausgestattete Mitglieder in den Aufsichtsrat des Profifußballs entsandt. Bislang besaßen sie kein Stimmrecht.
Zwei von Acht können praktisch gar nichts ausrichten, sie werden zwangsläufig immer eine Minderheit ohne jeden Einfluss bleiben. Daran ändert auch das selbstverständliche Stimmrecht nichts, das Martin Kind den beiden Aufsichtsräten des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. (Verein) in der von ihm geführten Hannover 96 GmbH & Co KGaA (KGaA) nun endlich wieder zugestehen will, nachdem er es ihnen 2014, unter Duldung des von ihm geführten Vereinsvorstands mit dem sogenannten Grundlagenvertrag, erst genommen hatte.
Die damalige Begründung: Der Verein halte keine Anteile an der KGaA mehr, wobei das gesellschaftsrechtlich völlig irrelevant ist. Natürlich konnte der Vorstand nicht erklären, warum demgegenüber zwei von vier Aufsichtsräten der Hannover 96 Management GmbH (Management GmbH), die zu 100 % dem Verein gehört und gemäß des DFL-Statuts gehören muss, von der an dieser Gesellschaft nicht beteiligten Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG entsandt werden und diese Investorenverteter, die aufgrund der Stimmenverhältnisse die Beschlüsse nach Belieben lenken und blockieren können, dort mit Stimmrecht ausgestattet sind. Die späte Korrektur dieses Vorstandsversagens jetzt als Geschenk zu feiern, ist gleichermaßen peinlich und provokant zugleich, zeigt sich doch in diesem kleinen Detail sehr gut Martin Kinds grundlegender Mangel an Respekt dem Verein gegenüber. Der Verein an sich ist augenscheinlich nichts wert, sondern allenfalls Mittel zum Zweck. Alle Regelungen werden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihrer Investorenfreundlichkeit gestaltet, Gremien gelenkt, die Mitgliederversammlung getäuscht und kalt gestellt, ihre Beschlüsse missachtet. Das ist das „Hannover-Modell“ des Martin Kind und seines Vorstands.
8. Die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA verpflichtet sich, künftig auf den Mitgliederversammlungen des e.V. Bericht zur Lage des Profifußballs zu erstatten.
Eine reine Berichterstattung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) – ohne irgendwelche Rechte für die Mitgliederversammlung und ohne weitere Pflichten ihr gegenüber – ist wertlos. Die KGaA verpflichtet sich zu nichts mehr, als zur Übersendung von ein paar Blatt Papier, die dann dort verlesen werden können. Das ist noch weniger als der Status Quo, wo ein Vereinsvorstandsvorsitzender Martin Kind und ein Aufsichtsratsvorsitzender Valentin Schmidt den anwesenden Mitgliedern jährlich wort- und bildreich Eigentum und Errungenschaften der KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S), wie etwa das Nachwuchsleistungszentrum oder das Niedersachsenstadion, als vermeintliche Werte des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. (Verein) zu verkaufen suchen.
Fazit: Mogelpackung!
Viele Punkte sind reine Augenwischerei und sollen die Öffentlichkeit und die Mitglieder darüber hinwegtäuschen, dass Martin Kind und die S&S die maßgeblichen Vermögenswerte des Vereins unter Hilfe des ihm willfährigen Vorstandes weit unter Wert kaufen konnten und weiter können, wenn Martin Kind für nur 12.750 Euro die Mehrheit der Hannover 96 Management GmbH geschenkt bekommen soll.
Mit einer fairen Partnerschaft haben die getroffenen Vereinbarungen nicht ansatzweise etwas zu tun. Stattdessen werden alle Kriterien einer „feindlichen Übernahme“ erfüllt. Zuletzt gipfelte dies in der Verbreitung von Unwahrheiten bezüglich der Rückkaufsoption der Markenrechte.
Es bleibt festzuhalten:
1. Keine einzige Regelung gewährt dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. (Verein) einen gesicherten und bedingungslos durchsetzbaren Zahlungsanspruch.
Die Patronatserklärung für das neue Vereinszentrum in der Stammestraße deckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Kosten ab und löst nicht das möglicherweise auftretende strukturelle Problem einer finanziellen Schieflage.
Weiterhin zeigen die Punkte 3. und 7., dass die Investoren der S&S dem „Vertragspartner“ Verein in den vergangenen Jahren überwiegend inhaltsleere oder nicht durchsetzbare Vereinbarungen in den sogenannten Grundlagenvertrag geschrieben hatten, die nun, wo man sich der Öffentlichkeit und der DFL als fairer Partner präsentieren will, dezent nachgebessert werden sollen. Das ist jedoch genauso durchsichtig wie der Versuch, auf den vergangenen Mitgliederversammlungen die bisherigen Regeln des lange geheim gehaltenen Vertrages als gönnerhafte Großtat zu verkaufen. Erinnert sei hier, beispielhaft, an die zwei vom Verein bestimmten stimmrechtslosen und zum Schweigen verpflichteten Aufsichtsräte in der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (KGaA) oder das „kostenlose Nutzungsrecht“ der eigenen Marke.
2. Die Regelungen beachten zahlreiche gesetzliche und vereinsrechtliche Bestimmungen und Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend. Beispielhaft nennen wir die Bestimmungen der Abgabenordnung und des Gemeinnützigkeitsrechtes, die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins vom 27.04.2017, das Statut des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) oder die Kriterien der DFL aus dem Rundschreiben Recht Nr. 30 vom 12.12.2014 neben unzureichend geprüften steuerrechtlichen Aspekten.
3. Die Vertragsbedingungen sind in vielen Punkten zu unbestimmt und lassen so weitreichende Möglichkeiten für Martin Kind und die Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) zu Lasten des Vereins zu, dass diese nicht nur in den Verein hineinregieren, sondern sich jeder Zahlungspflicht entziehen können. Der Verein kann so nur durch eine dauerhafte Willfährigkeit auf den „good will“ von Martin Kind hoffen.
4. Es ist in keiner Weise zu rechtfertigen, dass der Vorstand zum jetzigen Zeitpunkt völlig überhastet über den Mehrheitswillen der Mitglieder hinweg und zudem heimlich handelte. Die Verhandlungsposition des Vereins wäre im Falle der Erteilung der Ausnahmegenehmigung viel stärker gewesen. Auch die von der DFL in dem Rundschreiben Recht angekündigten Auflagen hätten zur Stärkung der Verhandlungsposition des Vereins beigetragen.
5. Die jetzt getroffenen Regelungen vermitteln der DFL und der Öffentlichkeit den Eindruck, der Verein sei damit zufrieden und die Mitglieder sogar mehrheitlich einverstanden, was nicht der Fall ist.
6. Eine anwaltliche Vertretung des Vorstandes, insbesondere die Beauftragung einer externen Rechtsanwaltskanzlei, hätte ebenfalls zu einem besseren Verhandlungsergebnis für den Verein beigetragen. Das ist dem Vorstand auch bewusst, weil er weder den gesamten Beschluss nebst Anlagen öffentlich macht, noch die Bedingungen der Vereinbarungen offen und ehrlich in der Pressekonferenz am 01.08.2017 oder danach offenbart hat.
Im Ergebnis stellt Pro Verein 1896 fest, dass eine hinreichende und pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensbetreuungspflichten für den Verein durch den Vorstand und durch die dem Beschluss zustimmenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht festgestellt werden kann. Ganz besonders muss allerdings Martin Kind kritisiert werden, weil er es als Vereinsvorsitzender zugelassen hat, dass die restlichen Mitglieder des Vorstandes derart offensichtlich seine Interessen wahrgenommen haben.