Wie sichern Vereine Mitbestimmung im Profifußball ?

Anders als unser Vorstandsvorsitzender es bei vielen Gelegenheiten angibt, kann unter der Regie eines e.V. durchaus erfolgreich Profifußball betrieben werden. Nachfolgend sind etliche Beispiele aufgezeigt, wie sich eingetragene (gemeinnützige) Vereine die Rechte an ihren Lizenzabteilungen sichern.

(Update: Stand ist die Saison 16/17)



 

Vereine ohne Ausgliederung der Lizenzabteilungen


Vereine ohne Ausgliederung in Liga 1:

FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V

Regelungen beim FC Schalke 04 beschränken den Vorstand wertmäßig bei der Ausübung der Geschäftsführung. Die Lizenzspielerabteilung ist einem Vorstandsmitglied unterstellt und damit fester Bestandteil des e.V.

§ 7 Aufsichtsrat

(7.5) Aufgaben

Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er beschließt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Er bestellt die Wirtschaftsprüfer und verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht. Der Aufsichtsrat erlässt eine Finanzordnung für die Organe des Vereins. Diese Finanzordnung bedarf der Genehmigung durch den Ehrenrat.

Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
– Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
– Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mietverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter;
– Abschluss von Darlehnsverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften dazu;
– Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 300.000,- haben.

Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Einwilligung abhängig machen.

Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist vorher schriftlich einzuholen.

§ 8 Vorstand

(8.5) Aufgaben

Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen.

Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die sportliche Leitung des Vereins, insbesondere für die Lizenz-Abteilung, die Fußballjugend- und die Fußballamateurabteilung. Ein weiteres hauptamtliches Vorstandsmitglied hat verantwortlich die kaufmännische Leitung des Vereins wahrzunehmen und im Übrigen die Arbeit der Abteilungen zu koordinieren. Es ist Mitglied im Sportbeirat.Satzung des FC Schalke 04

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  • SV Darmstadt 98 e.V
  • VFB Stuttgart 1893 e.V
  • 1. FSV Mainz 05 e.V

Vereine ohne Ausgliederung in Liga 2:

FC St. Pauli e.V

Beim FC St. Pauli ist in der Satzung bereits im Vereinszweck klar geregelt, dass eine Veräußerung von Abteilungen oder Beteiligungen nur mit einer 3/4-Mehrheit in der Mitgliederversammlung entschieden werden kann.

§ 2 Vereinszweck

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Ausgliederung einer Abteilung in einen gewinnorientierten Betrieb sowie der mehrheitliche Verkauf an einen Investor oder sonstige Institutionen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. Die vollständige Satzung von St. Pauli findest Du hier.

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FC Union Berlin e.V

Auch beim FC Union Berlin ist der Profifußball nicht in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Die Satzung schließt das auch nicht direkt aus. Jedoch entscheidet in solchen Fragen die Mitgliederversammlung:

§ 5 Mitgliedschaften, Rechtsgrundlagen

4. Das Präsidium des Vereins ist verpflichtet, die vorgenannten Bestimmungen zum Bestandteil der Satzung der Gesellschaften oder Körperschaften zu machen, an denen der Verein beteiligt ist oder sich beteiligen wird, wenn in diese Gesellschaften oder Körperschaften Fußballsport ausgegliedert oder in anderer Weise übertragen worden ist oder wird.

IV. Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben und Stimmrecht

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

g) Gründung von oder Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften zur Ausgliederung von Vereinsabteilungen
h) Änderung von Beteiligungen an den unter § 12, Abs. 3, Buchstabe g) genannten Gesellschaften
i) Änderung von Beteiligung an der “An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG bzw. eines möglichen Rechtsnachfolgers, soweit die Änderung der Beteiligung durch die Übertragung von Aktien oder Kapitalerhöhungen zu einer Beteiligung auf unter 50,1 Prozent fallen würde.

Zur Satzung von Union

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Karlsruher SC Mühlburg-Phönix e.V

§3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

3 . Der Verein kann nach den Richtlinien von Fachverbänden Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten. Er ist berechtigt, durch Gründung einer Kapitalgesellschaft die Lizenzspielermannschaften des Vereins unter Beachtung der Richtlinien, Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und des Die LigaFußballverband e.V. (Ligaverband) auszugliedern. Eine Ausgliederung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung möglich und darf nur dann erfolgen, wenn der Verein mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. Von einer mehrheitlichen Beteiligung ist dann zu sprechen, wenn der Verein über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.

(Satzung 08/2013 Link zur Satzung KSC)

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1. FC Nürnberg VFL e.V

Der 1.FC Nürnberg beschränkt seinen Vorstand lediglich durch die Kontrolle des Finanzplans durch den Aufsichtsrat

§ 16 AUFSICHTSRAT

11. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand
und den Vorstandsmitgliedern.
12. Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
a) die Bestellung und die Abberufung von
Vorstandmitgliedern;

c) die Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung des
Vorstands, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung einer
soliden Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage;
d) die Zustimmung zu den in der Geschäftsordnung für den
Vorstand bezeichneten Geschäftsführungsmaßnahmen;

13. Zur Ausübung seiner Kontrollfunktion hat der Aufsichtsrat
folgende Befugnisse:

a) Der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand zu
erstellende Haushaltsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan)
bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Das gleiche gilt für außerplanmäßige Ausgaben, auch
wenn diese einschließlich etwaiger Folgelasten aus zweckgebundenen
Spenden finanziert werden;
b) Der Aufsichtsrat überwacht den Vollzug des vom Vorstand
erstellten Haushaltsplanes;
c) Der Aufsichtsrat kann unabhängig von der vierteljährlichen
Berichtspflicht des Vorstands (§ 17 Abs. 9 Satz 3) vom Vorstand
jederzeit Bericht über die finanziellen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Vereins sowie über den Vollzug des
Haushaltsplans verlangen. Er hat das Recht, alle Unterlagen
des Vereins einzusehen. Der Vorstand, sämtliche Beschäftigte
und der Abschlussprüfer sind verpflichtet, alle in diesem
Zusammenhang verlangten Auskünfte zu erteilen und die
dazugehörigen Vertragsunterlagen unverzüglich vorzulegen.

§ 17 VORSTAND

9. Der Vorstand hat zu Beginn des Geschäftsjahres über einen
Haushaltsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) zu
beschließen und diesen dem Aufsichtsrat zur Zustimmung
vorzulegen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist der Haushaltsplan
verbindlich festgestellt. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat
laufend, jedoch mindestens vierteljährlich über die
finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins
zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten,
Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen die
Auflagen des DFB bzw. des Ligaverbandes.

13. Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte des Vereins mit
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers
zu führen. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen,
sind dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Mehr aus der Satzung lesen ?

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  • 1. FC Heidenheim 1846 e.V
  • 1.FC Kaiserslautern e.V
  • Düsseldorfer Turn und Sportverein Fortuna 1895 e.V
  • SC Freiburg e.V
  • SC Paderborn 07 e.V
  • SV Sandhausen e.V
  • VFL Bochum 1848 Fußballgemeinschaft e.V


Vereine mit Regelungen für ihre ausgegliederte Spielbetriebsgesellschaft


Vereine der ersten Bundesliga:

BVB Dortmund e.V

BVB e.V

§ 17a Vertretungsmacht und weitere Aufgaben des Vorstands

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, welche die Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils an der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRB 14206) betreffen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist; diese bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen StimmenIm Übrigen bleiben zur Vertretungsmacht des Vorstandes die Bestimmungen dieser Satzung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt.

(2) Der Verein hält alle Geschäftsanteile an der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH und ist infolge dessen ihr Alleingesellschafter. Der Vorstand, der den Verein insoweit vertritt und dem die Wahrnehmung und Erfüllung aller diesbezüglichen Rechte und Pflichten obliegt, hat sicherzustellen, dass der Verein auch künftig zu 100 % an der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH beteiligt ist, d.h. in der Gesellschafterversammlung über sämtliche Stimmenanteile verfügt. Der Vorstand ist ferner verpflichtet, auch künftig statuarisch d. h. durch die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, sicherzustellen, dass die Gremien der Gesellschaft – derzeit Beirat und Präsidialausschuss – stets mehrheitlich durch Mitglieder des Vereins zu besetzen sind.

Zur Satzung des BVB

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Hertha BSC e.V

Hertha BSC e.V

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  2. k) die Zustimmung zur Entscheidung des Präsidiums über die Veräußerung von Anteilen des Vereins an der Hertha BSC Verwaltung GmbH.

(Anm. 2/3 Mehrheit notwendig §12.8)

Satzung von Hertha BSC

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Borussia Mönchengladbach e.V

Borussia Mönchengladbach e.V

§ 2 Vereinszweck

(6) Der Verein hält sämtliche Anteile in der ausgelagerten Borussia Mönchengladbach GmbH, in welcher der Lizenzspielbetrieb angesiedelt ist. Die Veräußerung dieser Gesellschaft oder von Anteilen derselben muss durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag des Präsidiums ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzustellen.

Fassung: 27.8.2014 (https://www.borussia-ticketing.de/Satzung.pdf)

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1. FC Köln e.V

1.FC Köln e.V

§ 20 Der Vorstand

21.3 Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung

  1. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Maßnahme, die dazu führen würde, dass Dritte insgesamt mehr als 25 Prozent der Anteile an der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH oder der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA hielten;
  2. mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei einer Maßnahme, die dazu führen würde, dass Dritte insgesamt mindestens 50 Prozent der Anteile an der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH oder der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA hielten. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist in der Regel vor einer entsprechenden Maßnahme einzuholen. Eine nachträgliche Genehmigung ist lediglich in Fällen ausreichend, in denen ein umgehendes Handeln des Vorstands erforderlich war, um einen drohenden schweren Schaden vom Verein und/oder seinen Beteiligungsgesellschaften abzuwenden.

(http://www.fc-koeln.de/fileadmin/user_upload/Club/Satzung_1._FC_Koeln_Marke_DIN_A6_mit_Beitragsordnung.pdf)

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Hamburger Sportverein e.V & AG

Hamburger Sportverein e.V

§ 6 HSV Fußball AG

  1. Der Verein ist Aktionär der HSV Fußball AG (vormals HSV Sport AG). Sein Anteil darf eine Beteiligung in Höhe der Hälfte aller Aktien zzgl. einer Aktie nicht unterschreiten.
  2. Der Verein als Mehrheitsaktionär wird dafür Sorge tragen, dass eine Veräußerung von Aktien nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich ist.

Fassung:08.07.14 (http://www.hsv.de/fileadmin/redaktion/Verein/Satzungsausschuss/Satzung_Hamburger_SV_eV_Stand_080714.pdf)

HSV Fußball AG

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Aktien

(3) Der Hamburger Sport-Verein e.V. bleibt bei Hinzutreten weiterer Aktionäre immer Mehrheitsaktionär mit einer Beteiligung von mindestens 50% plus einer Aktie am Grundkapital der Gesellschaft.

(http://www.hsv.de/fileadmin/redaktion/Verein/Satzungsausschuss/HSV_-_Satzung_HSV_Fussball_AG.pdf)

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Eintracht Frankfurt e.V

Eintracht Frankfurt e.V

§ 8 GRENZEN DER AUSGLIEDERUNG

Die Ausgliederung von Vereinsaktivitäten in Kapitalgesellschaften bedarf der Zustimmung der jeweiligen Abteilungsversammlung und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung. Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen. Jede Tochtergesellschaft muss den Namensbestandteil „Eintracht Frankfurt“ tragen. Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo von Eintracht Frankfurt bleiben bei dem Verein. Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte erteilen.

Fassung: 27.01.15 (http://www.eintracht-frankfurt.de/fileadmin/upload/Verein/Vereinsorganisation/Satzung_150127.pdf)

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Sport-Verein „Werder“ von 1899 e.V

Sport-Verein „Werder“ von 1899 e.V

Mitgliederversammlung

§ 13 Aufgaben – Stimmrecht

  1. d) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei und höchstens vier Kandidaten sowie zwei Ersatzkandidaten für den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA. Die Wahl der Kandidaten und der Ersatzkandidaten erfolgt in jeweils getrennten Wahlvorgängen. Jedes anwesende aktive Mitglied hat in jedem Wahlvorgang jeweils so viele Stimmen, wie Kandidaten und Ersatzkandidaten zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltung sind, erhalten haben
  2. h) Beschlussfassung mit satzungsändernder Mehrheit über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die zum Verlust der Anteilsmehrheit des Vereins führt;

Fassung: 23.11.09 (https://www.werder.de/media/native/ueber_werder/satzung_und_jugendordnung_sv-werder_2010_neu.pdf)

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FC. Bayern München e.V

FC Bayern München e.V

  • 12 Mitgliederversammlung 1(…) Für die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung bei der FC Bayern München AG oder für Entscheidungen, durch die ein Gesellschafter der FC Bayern München AG allein oder zusammen mit einem Unternehmen des gleichen Konzerns eine Beteiligung von mehr als 20 % des Kapitals oder Stimmrechte von mehr als 20 % erhält oder durch die die Anteile oder Stimmrechte des FC Bayern München e.V. unter die Grenze von 70 % sinken, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. (…)

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1. FC Ingolstadt 04 e.V

§18 „Aufgaben des Vorstands“

(5) Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen des Vereins an der FC Ingolstadt Fussball GmbH ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich.

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Vereine der zweiten Bundesliga:

TSV 1860 München e.V

Auch beim TSV 1860 München gibt es klare Regeln für den Umgang mit Vereinsvermögen:

§ 3 Vereinsleitung, Vereinsvermögen

3.1 Der Verein ist Kommanditaktionär der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA
sowie alleiniger Gesellschafter der TSV München von 1860 Geschäftsführungs-
GmbH, der Komplementärin der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA.
Sein Geschäftsanteil an der Komplementärin der TSV München von 1860 GmbH &
Co. KGaA muss 100 % des Stammkapitals und der Stimmrechte ausmachen.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verein und der TSV München von 1860
GmbH & Co. KGaA regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der vom Präsidium zu
erstellen und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Die betroffene(n)
Abteilungsleitung(en) sind bei der Erstellung mit einzubeziehen.

Link zur Satzung

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MSV 02 e.V Duisburg

§19 Tochtergesellschaften

4) Eine Übertragung und der Verkauf von Geschäftsanteilen an der Komplementärin der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA, der MSV Duisburg Verwaltungsgesellschaft mbH, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5) Ein Verkauf von mehr als 49,99 % der stimmberechtigten Kommanditanteile an Aktien an der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die mit der üblichen Ladungsfrist – also 4 Wochen – in Textform einzuberufen ist.

7) Jede Tochter- und Enkelgesellschaft soll den Namensbestandteil „MSV Duisburg“ tragen. Alle Markenund Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des MSV Duisburg bleiben bei dem Verein. Der Verein kann seinen Tochter- und Enkelgesellschaften Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte erteilen, es sei denn bestehende Verträge stehen dem entgegen.

8) Der Vorstand ist für die wirtschaftliche und strategische Ausrichtung und Entwicklung aller Tochter- und Enkelgesellschaften des Vereins, sofern der Verein mehr als 50% der Anteile der Gesellschaft hält, verantwortlich. Der Vorstand wirkt hierbei insbesondere darauf hin, dass die Aktivitäten aller Tochter- und Enkelgesellschaften im Vereinsinteresse erfolgen. 9) Der Vorstand stellt als vertretungsberechtigtes Organ des Vereins über die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung aller Tochtergesellschaften sicher, dass in den Aufsichtsrat der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA folgende Personen aus dem Verein berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes, vorzugsweise der Vorstandsvorsitzende, ein Mitglied des Verwaltungsrates, vorzugweise der Vorsitzende des Verwaltungsrates des e.V., sowie ein weiteres Mitglied aus den Gremien des Vereins sollen per geborenes Recht des Amtes in den Aufsichtsrat berufen werden. Die Bestimmungen des Vereins werden in der Satzung der MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA aufgenommen. (Satzung 05/2013 Link zur Satzung)

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DSC Arminia Bielefeld

§ 10 Mitgliederversammlung

10.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

i) Zustimmung zur Einrichtung von Tochtergesellschaften.

j) Zustimmung zur Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) von Geschäftsanteilen an Tochtergesellschaften.

k) Zustimmung zu Formwechsel und weiteren Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz in den Tochtergesellschaften des Vereins.

§ 18 Tochtergesellschaften

18.1 Der Verein kann Tochtergesellschaften einrichten und besitzen, soweit dies im Vereinsinteresse notwendig oder förderlich ist.

18.2 Die Einrichtung von Tochtergesellschaften bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sollen Vereinsaktivitäten in die zu errichtende Tochtergesellschaft ausgegliedert werden, ist zudem die Zustimmung der betroffenen Abteilungsversammlungen erforderlich.

18.3 Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils sowie über die Mehrheit in dessen Kontrollorgan verfügen. Diese Satzung kann für einzelne Tochtergesellschaften höhere Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten bestimmen.

18.4 Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, welche die Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils an einer Tochtergesellschaft betreffen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

18.5 Der Verein hält alle Geschäftsanteile an der DSC Arminia Bielefeld Management GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld, HRB 37339), der DSC Arminia Bielefeld Arena- und Liegenschafts-Management Verwaltungs-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld, HRB 40346) sowie etwaiger weiterer Tochtergesellschaften mit geschäftsführenden Aktivitäten und ist infolge dessen ihr Alleingesellschafter. Das Präsidium, das den Verein insoweit vertritt und dem die Wahrnehmung und Erfüllung aller diesbezüglichen Rechte obliegt, hat über die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 hinaus sicherzustellen, dass der Verein auch künftig zu 100% an der DSC Arminia Bielefeld Management GmbH und der DSC Arminia Bielefeld Arena- und Liegenschafts-Management Verwaltungs-GmbH, sowie etwaiger weiterer Tochtergesellschaften mit geschäftsführenden Aktivitäten beteiligt ist, d.h. in der Gesellschafterversammlung über alle Stimmanteile verfügt.

18.6 Jede Tochtergesellschaft soll den Namensbestandteil „DSC Arminia Bielefeld“ tragen. Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des DSC Arminia Bielefeld bleiben bei dem Verein. Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte erteilen. 18.7 Das Präsidium ist für die fortlaufende strategische Ausrichtung aller Tochter- und Enkelgesellschaften des Vereins verantwortlich. Das Präsidium wirkt hierbei insbesondere darauf hin, dass die Aktivitäten aller Tochter- und Enkelgesellschaften im Vereinsinteresse erfolgen.

18.8 f) dass Verfügungen (Veräußerung, Abtretung und Belastung) über Grundstücke und Immobilien der vorherigen Zustimmung des Kontroll- bzw. Aufsichtsgremiums sowie der Hauptversammlung bedürfen. Die Veräußerung bedarf zusätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung,

(Satzung 09/2011 Link zur Satzung)

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btsv e. 1895.eV

§15 Mitgliederversammlung  

10)Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

J)die Beschlussfassung über die wesentlichen Geschäftsführungsangelegenheiten der nach § 3 (3) gegründeten Tochtergesellschaften, namentlich über:

  • die Wahl und Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 17 Absatz 2
  • die Änderung ihrer Satzung
  • die Kapitalerhöhung und -herabsetzung
  • die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag, einer Vermögensübertragung oder Umwandlung,
    [Einklappen]
FSV Frankfurt 1899 e. V.

§ 15 Präsidium

4. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Es vertritt den Verein in Gesellschafterversammlungen, insbesondere der FSV Frankfurt 1899 Fußball GmbH und ist befugt, über Kapitalerhöhungen zu beschließen und weitere Gesellschafter zur Übernahme des Kapitalerhöhungsbetrages zuzulassen. Es ist weiter auch befugt, alle für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung und weiterer Mannschaften notwendigen Beschlüsse zu fassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht zwingend eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorsehen. (Satzung 2011 Link)

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Vereine ohne Regelungen für ihre ausgegliederte Spielbetriebsgesellschaft


Vereine in der ersten Liga:

  • Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V
  • FC Augsburg e.V (Stand 03/2000)
  • VFL Wolfsburg e.V (seit 11/2007  Fußball als 100% Tochter von Volkswagen)
  • TSV Bayer Leverkusen e.V (seit 04/1999 keine Anteile mehr am Profisport)
  • TSG Hoffenheim 1899 e.V (07/2015 Übernahme des Fußballs durch D. Hopp (96%))

Vereine in der zweiten Liga:

SpVgg Greuther Fürth e.V

§16 Präsidium

9. Der Präsident des Vereins ist gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied im Aufsichtsrat der SpVgg Greuther Fürth GmbH & Co. KGaA. Dieses Recht entfällt, wenn der Präsident Mitglied der Geschäftsführung der Greuther Fürth Fußball GmbH ist; in diesem Falle bestimmt das Präsidium eine andere Person, die vom Verein in den Aufsichtsrat der SpVgg Greuther Fürth GmbH & Co. KGaA entsandt wird. (Satzung 2003)

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  • Rasenballsport Leipzig e.V