Am vergangenen Mittwoch, 28. März, ist bekanntlich die Frist zur Einreichung von Anträgen abgelaufen. Der Verein hatte angekündigt, alle Anträge nach Eingang auf der 96-Homepage zu veröffentlichen. Bisher ist dort aber noch kein Antrag zu sehen.
Nachdem uns mehrere Antragsteller zwischenzeitlich Ihre Anträge mit der Bitte um Veröffentlichung auch auf der Homepage von Pro Verein 1896 übersandt haben, werden wir deren Bitte nun nachkommen.
Insgesamt liegen uns bis heute neun Anträge vor, wobei zwei inhaltsgleich sind. Nachdem die Lokalpresse inzwischen berichtet hat, dem Verein lägen insgesamt neun Anträge vor, gehen wir davon aus, dass auch uns nun sämtliche Anträge vorliegen. Wir haben die persönlichen Daten vor der Veröffentlichung anonymisiert, da es ja um die Information über die Inhalte der Anträge gehen soll und nicht um die Antragsteller.
§ 11 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung wird um den Zusatz „und die Vereinsorgane“ erweitert und soll dann lauten:
„Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und die Vereinsorgane verbindlich. Stimmberechtigt sind alle Volljährigen Mitglieder des Vereins (gem. § 8 Ziffer 3).“
§ 11 Ziffer 2 der Satzung wird dahingehend geändert, dass die Mitgliederversammlung in allen Belangen des Vereines zuständig ist:
2. Die Mitgliederversammlung ist in allen Belangen des Vereines zuständig, insbesondere ist sie zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen mit Ausnahme der Beiträge für Fördermitglieder, die gem. § 6 Abs. 6 vom Vorstand festgesetzt werden
f) Entscheidung über Anträge
g) Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. Neufassung einer Satzung
h) Entscheidung über Auflösung des Vereins
§ 15 Ziffer 3 a) der Satzung wird geändert:
Das Wort „entscheidet“ wird durch das Wort „vertritt“ geändert und ein neuer Satz eingefügt, wonach auch der Vorstand an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden ist.
Die Neufassung des § 15 Ziffer 3 a) lautet:
„Der Vorstand vertritt den Verein in allen ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belangen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.“
Begründung:
Der Satzungsänderungsantrag ist notwendig, damit der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. als Mitglied der Niedersächsischen Fussballverband (NFV) nachkommt.
Gemäß § 4 unserer Satzung ist unser Verein Mitglied in den für seine Sportabteilungen zuständigen Sportfachverbänden. Hierzu gehört der Niedersächsische Fußballverband. Der NFV ist gemäß § 5 I der NFV-Satzung wiederum Mitglied im Deutschen Fußballbund (DFB). Die Regelungen des DFB sind für den Antragsgegner verbindlich (§ 14 DFB-Satzung).
Der DFB verfügt über einen Ethik-Kodex. In dessen Präambel heißt es:
„Der DFB will den Fußball dauerhaft tragfähig und erfolgreich organisieren sowie seine vielfältigen Potenziale auch zur Erhaltung und Stärkung der demokratischen und ethischen Grundlagen einer freiheitlichen Gesellschaft verantwortlich nutzen.“
Damit unser Verein seinen Pflichten nachkommt, ist die Änderung notwendig.
Zudem haben in der letzten Mitgliederversammlung die Mitglieder unseres Vereines einen Beschluss gefasst, der im Anschluss zu einem oder mehreren Gerichtsverfahren geführt haben. Innerhalb dieses Gerichtsverfahren wurde entschieden, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung für den Vorstand nicht bindend sind. In den Medien war das hässliche Wort „Vorstandsdiktatur“ zu lesen.
Mit diesem Antrag soll klargestellt werden, dass sich der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. im Einklang mit den übergeordneten Verbänden zu demokratischen Grundsätzen bekennt und die Entscheidungskompetenz bei den Mitgliedern liegt. Damit soll auch gegenüber den Medien das Signal gesandt werden, dass in unserem Verein keine „Diktatur“ vorherrscht, sondern eine Meinungsvielfalt Platz haben kann – sofern sie auch Achtung und Anstand beruht.
Informationsantrag:
Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung am 19.4.2018 detailliert darüber welche konkreten Anstrengungen zum Erwerb der Markenrechte auf den Beschluss der Mitgliederversammlung 2017 unternommen wurden. Folgende Fragen sind vollumfänglich zu beantworten:
Wurde der Sales & Service GmbH ein konkretes Kaufangebot vorgelegt?
Welcher Kaufpreis wurde vorgeschlagen?
In welcher Höhe werden künftig Einnahmen aus der Lizenzierung von den Profigesellschaften erzielt?
Als Geschäftsführungsgesellschaft ist die Management GmbH, die immer noch zu 100% im Besitz des Vereins ist, im Zugriff auf alle vertraglichen Vereinbarungen und Rechtsstellungen, die mit der Ausgliederung der Profifußballmannschaften in die Hannover 96 GmbH & KGaA übergingen.
Der Grundlagenvertrag von 2014 nennt explizit die Vereinbarungen zu den Markenrechten und beschreibt die Aufhebung aller vorangehenden Vereinbarungen. Diese werden nicht im Detail genannt, was für einen rechtsgültigen Vertrag ungewöhnlich erscheint.
Welche Vereinbarungen und Rechtsstellungen wurden konkret mit diesem Vertrag aufgehoben?
Begründung:
Selbst wenn in unserem Verein die Vertretungsmacht und die übertragenen Rechte und Pflichten des Vorstands die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung derart beschränken sollten, dass ihre Beschlüsse durch den Vorstand nur als Empfehlungen bewertet werden dürfen, so ist die Mitgliederversammlung noch immer das höchste beschlussfassende Organ.
Die vollständige und richtige Information der Versammlung darf erwartet werden und es gibt keinen Grund, bei vorausgesetzter ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte, Informationen ganz oder teilweise den Mitgliedern vorzuenthalten.
Informationsantrag 1:
Gibt es im Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. einen Vorstandsbeirat oder ein ähnliches Gremium?
Falls ja:
– Auf welcher Grundlage (Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.) erfolgte die Einrichtung eines solchen Gremiums?
– Warum gibt es dieses Gremium?
– Wer ist in diesem Gremium vertreten und mit welcher Begründung?
– Welche Aufgaben hat dieses Gremium?
– Welche Befugnisse haben die Mitglieder dieses Gremiums?
– Welche Position vertritt der Aufsichtsrat zu diesem Gremium?
Informationsantrag 2:
1. Entsprechen folgende Sachverhalte in ihrem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Realität?
1998:
• Um die drohende Insolvenz abzuwenden, verkauft der Verein seine Markenrechte an die S&S. Es wird eine Rückkaufoption zum ursprünglichen Kaufpreis vereinbart. Der Verein verpflichtet sich für die Nutzung der Marke, eine monatliche Nutzungsgebühr von 15.000 DM zu entrichten.
1999:
• Hannover 96 gliedert seine Profimannschaft in die Spielbetriebsgesellschaft KGaA aus. Mit der Ausgliederung geht auch die Rückkaufoption für die Markenrechte auf die KGaA über.
2014:
• Mit Abschluss des Grundlagenvertrags geht die Rückkaufoption auf die S&S über und erlischt damit.
Falls nein:
– Wie ist der richtige zeitliche und inhaltliche Zusammenhang?
Falls ja:
– Hat der Verein jemals Nutzungsgebühren für die Nutzung der Marke an eine andere Gesellschaft (z.B. die S&S) gezahlt?
2. Der vorgenannte Ablauf, wurde der Vereinsöffentlichkeit erst über die Jahre mit Verzögerung bekannt. Im wesentlichen erst nach einem entsprechenden Antrag auf der Jahreshauptversammlung 2017. Nach Angaben zahlreicher Vereinsmitglieder habe Martin Kind in den letzten Jahren, zuletzt auf der Jahreshauptversammlung 2017, öffentlich mehrfach geäußert, dass der e.V. auf die Markenrechte eine Rückkaufoption zum ursprünglichen Verkaufspreis besäße und davon jederzeit Gebrauch machen könne. Offensichtlich besteht diese Rückkaufoption aber nicht mehr und bestand auch zum Zeitpunkt der Äußerungen nicht.
– Wurden entsprechende Äußerungen wiederholt getätigt?
Falls ja:
– Warum wurden diese Äußerungen getätigt, obwohl doch offensichtlich die Rückkaufoption seit längerem nicht mehr besteht?
1. Versucht Herr Martin Kind sich im “Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel” die Beiträge der Fördermitglieder als eigene Förderung anerkennen zu lassen?
Wenn ja, in welcher Höhe, für welche Jahre und mit welcher Begründung?
2. Versucht Herr Martin Kind sich im “Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel” ein fiktives Gehalt für seine Tätigkeiten im Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. oder einer der vom Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften (gemeint ist die Hannover 96 Management GmbH und die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA) an Förderleistung anzurechnen?
Wenn ja, wofür genau, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum und mit welcher Begründung?
Wenn ja, können dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. hierdurch Nachzahlungen von Steuern oder Sozialabgaben entstehen, wenn Herr Martin Kind ein Gehalt bekommen hätte, aber auf dieses verzichtet hat?
3. Ist es richtig, dass der ehemalige Präsident Herr Götz von Frommberg schriftlich bestätigt hat, dass während seiner Präsidentschaft zwischen August 2005 und Juli 2006 keine Entscheidung ohne Herrn Martin Kind im Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. oder in einer der vom Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften (gemeint ist die Hannover 96 Management GmbH und die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA) getroffen wurde, ohne dass Herr Martin Kind in diesem Zeitraum ein Amt inne hatte?
Wenn ja, mit welcher Begründung war dies so und warum wurde dies vom damaligen Vorstand und Aufsichtsrat nicht unterbunden?
Wenn ja, welche Entscheidungen wurden von Herrn Martin Kind in diesem Zeitraum getroffen?
4. Gibt es aktuell Personen, die kein satzungsgemäßes Amt inne haben und dennoch (maßgeblich) an Entscheidungen mitwirken?
Wenn ja, welche Personen sind dies und warum ist dies so?
Für den Fall, dass der “Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel” den Vereinsmitgliedern vollständig bis spätestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung zugänglich gemacht wird, würde ich meinen Antrag zurückziehen.
Für den Fall einer vollständigen schriftlichen Beantwortung bis spätestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung behalte ich mir einen Rückzug des Antrags vor.
Sollte beides nicht der Fall sein, so möchte ich darum bitten, diesen Antrag einzeln auf der Jahreshauptversammlung zu beantworten und nicht im Bericht des Vorstand oder Aufsichtsrates unterzubringen.
Sehr geehrte Herren,
ich bitte Sie hiermit, folgende Informationsanträge in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung am 19.04.2018 mit aufzunehmen. Für den Fall einer schriftlichen Beantwortung im Vorfeld der Mitgliederversammlung behalte ich mir einen Rückzug der Anträge vor. Sollte dies nicht der Fall sein, so möchte ich darum bitten, diese Anträge einzeln auf der Jahreshauptversammlung zu beantworten und nicht im Bericht des Vorstand oder Aufsichtsrates mit zu integrieren.
1. Im Jahr 1998 gingen die Markenrechte für 1,38 Mio Euro (2,7 Mio DM) vom Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. an die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Zeitgleich wurde eine Rückkaufoption zum selben Preis vereinbart. Diese Rückkaufoption wurde im Jahr 1999 an die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA übertragen. Welche Gegenleistung erhielt 1999 der e.V. für die Übertragung der Rückkaufoption an die KGaA?
2. Wäre von der Rückkaufoption der Markenrechte Anfang 2014 Gebrauch gemacht, hätte die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA für 1,38 Mio Euro die Markenrechte von der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG erwerben können. Der Wert der KGaA wäre um 50-75 Mio Euro (Quelle: Brand finance London/siehe taz 03.08.2017) gestiegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. noch im Besitz von 15,66% der Anteile an der KGaA. Der Wert dieser Anteile wäre zum Zeitpunkt des Verkaufs somit um 7,83 bis 11,745 Mio Euro höher gewesen, als er es ohne Anwendung der Rückkaufoption war. Wieso wurde von der Rückkaufsoption kein Gebrauch gemacht, zumal der e.V. die Stimmenhoheit in der KGaA zum damaligen Zeitpunkt besessen hat?
3. Selbst ohne Ziehen der Rückkaufoption hatte die Rückkaufoption einen entsprechenden Wert für die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in Form einer stillen Reserve. Wieso wurde dieser Wert bei der Ermittlung des Preises beim Verkauf der letzten Anteile vom Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. an die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG nicht berücksichtigt?
Markenrechte
Die Mitgliederversammlung beschließt, die Rechtsanwaltskanzlei und unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, Baker Tilly International, mit der Prüfung über das Bestehen des Rückkaufwertes der Markenrechte und – sofern erforderlich – Durchsetzung verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber der derzeitigen Lizenzinhaberin zu beauftragen.
Die Rechtsanwaltskanzlei wird gebeten, ein schriftliches, kurzes Gutachten zu erstellen, ob der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. die (Rück-) Abtretung der Markenrechte von der jetzigen Lizenzinhaberin verlangen kann. Sofern die Rechtsanwaltskanzlei der Ansicht ist, dass kurzfristig zum Schutz des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. gegenüber der jetzigen Lizenzinhaberin verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen, soll die Rechtsanwaltskanzlei entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Unmittelbar nach dem Eingang der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um das weitere Vorgehen beschließen zu können.
Unter anderem in der Jahreshauptversammlung 2017 hat unser Vorstandsvorsitzender, Herr Martin Kind, den Mitgliedern versprochen, dass die Markenrechte jederzeit von dem Verein zu dem damalig vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2,7 Mio. DM (~ 1,38 Mio. Euro) zurück erworben werden können. Herr Kind hat sogar ausgeführt, dass eine neue Gesellschaft gegründet werden kann, die die Markenrechte hält und – auch für den Verein – verwertet.
Mit Schreiben vom 04.08.2017 teilte mir der Vorstand unseres Vereines, vertreten durch Herrn Krause, mit, dass „die Geschäftsführung“ der Markenrechtsinhaberin mitgeteilt hat, dass die Markenrechte nicht verkäuflich sind und das Rückkaufsrecht nicht mehr bestehen soll.
Neben dem enormen Wert der Markenrechte, die einen höheren zweistelligen Millionenbetrag als Wert haben, ist die Marke „Hannover 96“ ein hoher identitätsstiftender Faktor für Sportler und Fans.
Darüber hinaus bilden die Markenrechte die Möglichkeit, langfristig sichere und hohe Einnahmen für den Verein zu generieren, die wiederum allen Mitgliedern zur Verfügung stünden und Breitensport und das wirtschaftliche Überleben des Vereines sichern. So hat beispielsweise der Eintracht Frankfurt e.V. im Geschäftsjahr 2015/2016 durch die Vermarktung Einnahmen in Höhe von 2,032 Mio. Euro generiert; im Vorjahr waren es 1,861 Mio. Euro. Jedes Jahr nimmt der Breitensportverein Eintracht Frankfurt e.V. also mehr Geld durch die Vermarktung seiner Markenrechte ein, als unser Verein für den Rückkauf ausgeben müsste.
In dem Kaufvertrag über die Markenrechte hat die Lizenzinhaberin dem unserem e.V. „unwiderruflich und zeitlich unbefristet“ den Rückkauf und die Rückübertragung der Markenrechte zugesichert und wurde von Vereinsseite von Herrn Martin Kind unterzeichnet.
Hannover 96 Management GmbH – Bewertung, Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
liebe Vereinskameradinnen und Vereinskameraden,
hiermit stelle ich nachfolgenden Antrag zur Jahreshauptversammlung am 19. April 2018:
Die Mitgliederversammlung beschließt:
Dem Vorstand und den Vorstandsmitgliedern des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. wird die Vollziehung des Vorstandsbeschlusses vom 14.06.2017 untersagt und ihnen verboten, 51% der Geschäftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH zu einem Kauf preis von 12 .750 Euro zu verkaufen und abzutreten. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly wird beauftragt, den Wert der Gesellschaftsanteile zu berechnen. Im Anschluss sollen Verhandlungen mit potentiellen Käufern über den Verkauf der Gesellschaftsanteile aufgenommen werden. Für den Fall, dass der Vorstandsbeschluss vom 14.06.2017 dennoch umgesetzt werden sollte, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Vorstandsmitgliedern beschlossen. Der Aufsichtsrat wird als solcher und seine Mitglieder werden jeweils individuell bevollmächtigt, den Unterlassungsanspruch des Vereins gerichtlich unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts geltend zu machen.
Begründung:
Der Antragsteller, selbst ein langjähriger Fan, ruhiger Dauerkartenkunde von der West und ein um Ausgleich bemühtes Vereinsmitglied, möchte hier nicht weiteren Streit anzetteln. Dieser Antrag zielt nicht darauf, die geltenden Lizenzbestimmungen zu bestätigen, wonach unser Verein auch weiterhin unbedingt 100 % der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH halten muss und daher, jedenfalls derzeit, keine Anteile an Herrn Martin Kind veräußern darf. Dieser Antrag zielt vielmehr darauf ab, den Wert der Gesellschaftsanteile durch eine anerkannte, weltweit agierende und im Profisport entsprechend renommierte, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bewerten zu lassen. Sinn und Zweck des Antrags ist es, das Vereinsvermögen zugunsten des Vereins und seiner Mitgliedern zu wahren. Dabei ist es nicht in erster Linie von Bedeutung, ob von dem Verein die Geschäftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH gehalten oder die Gesellschaftsanteile zum sachgerecht von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Marktpreis veräußert werden. Im Letzteren Fall würde der Verein den Wert der Gesellschaftsanteile erhalten und der Kaufpreis könnte entsprechend dem Satzungszweck zur Ausübung des Sports verwendet werden. Verlangt ist aber ein fairer und angemessener Umgang mit den Fragen, die sich manches Mitglied hinsichtlich des angemessenen Wertes und Preises der Anteile der Management GmbH stellt. Gemäß § 15 Ziffer 2 Buchstabe e) unserer Satzung hat der Vorstand die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Wie den Medien und insbesondere dem Spiegel zu entnehmen gewesen ist, wurden die Geschäftsanteile der Hannover 96 Management GmbH mit einem Wert von wenigstens 10 Mio. Euro bewertet. Ein Kaufpreis von 12.750,00 Euro, der etwa einem Promille dieses Mindestwertes entspricht, wäre danach unangemessen niedrig. Daher ist zum Einen ein Gutachten nach den oben genannten Kriterien jetzt unumgänglich, zum Anderen die Verhinderung der Vollziehung des Vorstandsbeschlusses. Daraus folgen dann vorsorglich die Schadensersatzansprüche des Vereins im Falle der Missachtung. Der Aufsichtsrat schließlich hat nach unserer Satzung den Vorstand umfassend zu kontrollieren – siehe v. a. § 16 Nr. 6 – und muss im Zweifel handeln, um Schaden vom Verein abzuwenden. Dies muss, als ultima ratio, auch die Möglichkeit einschließen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu unternehmen und zwar sowohl für den Aufsichtsrat als Organ, als auch für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder. Denn sollte, beispielsweise, der Aufsichtsratsvorsitzende einen Vorstandsbeschluss als nachteilig für den Verein erachten, aber keine Mehrheit im Gremium finden, muss er doch in der Lage sein, einen Vorgang, den er für falsch und schädlich für den Verein hält, noch zu stoppen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, die Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzlei Baker & Tilly mit der Bewertung der im Kalenderjahr 2014 veräußerten Geschäftsanteile von 15,66 % an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu beauftragen. Die Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzlei wird gebeten, schriftlich ein kurzes Gutachten zu erstellen, ob die Geschäftsanteile zu dem Marktpreis veräußert worden und – falls nicht – wie hoch der tatsächliche Marktpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung gewesen ist. Sollte der Marktpreis bei dem Verkauf der Geschäftsanteile nicht erzielt worden sein, soll die Kanzlei Baker & Tilly Ausführungen machen, inwieweit die (ggfls.) gerichtliche Rückabwicklung von dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. verlangt werden kann und ob weitere Ansprüche des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. gegenüber der Käuferin bestehen.
Begründung:
Unser Verein besaß zuletzt Kommanditaktien an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in von ca. 15,66 %. In den drei Geschäftsjahren vor dem Verkauf wurde ein Gewinn in Höhe von 11,77 Millionen Euro erwirtschaftet. Für den Verein errechnet sich – entsprechend seiner Anteile – ein anteiliger Gewinn in Höhe von 1,84 Millionen Euro. Eine Gewinnausschüttung zugunsten unseres Vereines hat nicht stattgefunden. Tatsächlich wurden für diese Geschäftsanteile nur 3,5 Mio. Euro im Herbst 2014 bezahlt, während z.B. der VFB Stuttgart für 11,75 % seiner Anteile immerhin 41,5 Mio. Euro oder der Hamburger Sportverein e.V. 18,75 Mio. Euro für 7,5% erhalten haben. Anders ausgedrückt: Unsere ausgegliederte Profimannschaft soll im Herbst 2014 nur zehn Prozent des Wertes der HSV AG und knapp 6,5 % des Wertes der ausgegliederten Profimannschaft des VFB Stuttgart gehabt haben?
Die Höhe des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile ist nicht nachvollziehbar. Der Vorstand hatte zwar in der Vergangenheit betont, dass Gutachten zu dem Marktwert eingeholt wurden und der Kaufpreis über dem im Gutachten angegebenen Wert liegen sollen. Die Bewertung von 15,66 % der Anteile für 3,5 Millionen Euro entspricht einer allerdings einer Gesamtbewertung von 22,35 Millionen Euro.
Bei der Bewertung berücksichtigen die Gutachten u.a. nicht den Kader der Profimannschaft, dem in der Saison 2014/15 u.a. die Spieler Lars Stindl, Hiroshi Kiyotake, Salif Sané oder auch Ron – Robert Zieler nebst weiteren Topathleten angehört haben. Allein der Kader soll nach Transfermarkt.de in der Saison einen Wert von 83,60 Millionen Euro gehabt haben. Damit liegt allein der Wert der Profimannschaft bei dem 4 – fachen des hochgerechneten Verkaufspreises.
Zudem soll laut unserem Vorstandmitglied Uwe Krause die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA Inhaberin der Wiederkaufsrechte für die Markenrechte gewesen sein und hätte die Markenrechte, die einen Wert von ca. 75 Millionen Euro haben sollen, für nur 1,38 Millionen Euro kaufen können. Auch diese stillte Reserve wird nicht bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt.
Neben dem Wiederkaufsrecht und Wert des Kaders sind unter anderem auch weitere, nicht unerhebliche wertbildende Faktoren zu berücksichtigen: Die Einnahmen aus den Fernsehgeldern betrug knapp 36 Millionen Euro, Eintrittspreise usw.
Die Bewertung des Wertes der Kommanditaktien der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA war offensichtlich unzutreffend und entsprach offensichtlich nicht ansatzweise dem Marktwert. Die Werte in den eingeholten Gutachten sind ohne Berücksichtigung des Kaders, der Rückkaufsrechte und der Einnahmen oder als reine Gefälligkeit erstellt worden.
Schlussendlich möchte ich hinzufügen, dass es mir bei meinem Antrag ausschließlich um sach- und markgerechte Bezahlung der veräußerten Anteile geht. Wer auch immer Inhaber der Gesellschaftsanteile ist, ist für mich als Antragssteller nicht interessant. Aber derjenige, der Vereinsvermögen für sich privat verwenden will, soll – mindestens – den normalen Preis zahlen.