Zur diesjährigen Mitgliederversammlung unseres Vereines (Donnerstag, 27. April 2017, 19 Uhr, Niedersachsenhalle im HCC) wurden mehrere Anträge eingereicht. Alle Anträge wurden uns von den Antragstellern zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Pro Verein 1896 befürwortet diese Anträge und ruft alle Mitglieder dazu auf sich mit den einzelnen Themen auseinander zu setzen, zur Mitgliederversammlung zu erscheinen und allen Anträgen zuzustimmen. Hintergrundinformationen zu den einzelnen Themengebieten finden sich u.a. auf unserer Seite.
Folgende Anträge wurden zur diesjährigen Mitgliederversammlung eingereicht:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Die Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. ist im §15 wie folgt zu ergänzen:
7. Vertretungsmacht und weitere Aufgaben des Vorstands
(a) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, welche die Verfügung (Veräußerung, Abtretung, Belastung) über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils an der Hannover 96 Management GmbH (eingetragen im Handelsregister des AG Hannover, HRB 58240) betreffen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist; diese bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen bleiben zur Vertretungsmacht des Vorstandes die Bestimmungen dieser Satzung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt.
(b) Der Verein ist Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass der Verein auch zukünftig Alleingesellschafter bleibt.
Antrag:
Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA darf der Vorstand gemeinsam mit der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, bei der DFL nur stellen, wenn
- der Inhalt des geplanten Antrages nebst aller von der DFL geforderten Unterlagen und Anlagen vollständig den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben wird. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle für alle Mitglieder des Vereins ist ausreichend und muss bis zu einer endgültigen Entscheidung gewährleistet sein.
- in mindestens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach Ablauf eines Zeitraumes von 9 Monaten nach Beginn der Einsichtsmöglichkeit nach Nr. 1 vom Aufsichtsrat einzuberufen ist, über das Für und Wider der Stellung dieses gemeinsamen Antrages seitens der an der Antragstellung Beteiligten informiert und seitens der Mitglieder diskutiert und beraten worden ist.
- die nächste auf die (letzte) außerordentliche Mitgliederversammlung nach Nr. 2 folgende ordentliche Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließt, dass der gemeinsame Antrag zur Übernahme bei der DFL in der ausgelegten Fassung seitens des Vorstandes im Grundsatz gestellt werden darf. Im Falle der Ablehnung ist das Übernahmeverfahren beendet.
Bei Nichteinhaltung einer der Bedingungen gemäß Ziffern 1. bis 3. ist der Vorstand im Innenverhältnis nicht befugt einen (gemeinsamen) Übernahmeantrag bei der DFL zu stellen oder zu unterstützen.
Die DFL ist von diesem Beschluss und dem Abstimmungsergebnis nach Ziff. 3. in Kenntnis zu setzen.
Sofern die Mitglieder die Stellung des Übernahmeantrages mehrheitlich beschließen, hat diese Entscheidung keine vorgreifende Wirkung in sonstiger Weise. Der Beschluss stellt insbesondere keine Satzungsänderung dar.
Begründung:
Der Wettkampfsport Fußball ist ein wesentlicher Zweck, Vermögenswert und seit jeher ein Herzstück unseres Vereins. Der Beschluss ermöglicht eine von einem Übernahmeinteressenten begehrte Zweckänderung der Satzung zu prüfen und ggf. vorzubereiten. Zudem sichert er die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder und bewirkt die erforderliche Transparenz.
Die Gremien des Vereins sind der Überzeugung, dass ein Übernahmeverfahren nur fair und einvernehmlich vonstattengehen darf. Dem Verein dürfen hieraus keine Nachteile entstehen.
Viele Fragen und Problemstellungen, wie Nachfolgeregelungen, Rückfallrechte, Kaufpreis für den Erwerb einer Ligalizenz usw. bedürfen der wohlüberlegten Klärung und Regelung. Der Beschluss fördert den Vereinsfrieden und soll für alle Beteiligte Klarheit schaffen.
Die Zustimmung zum Beschluss wird daher empfohlen.
Ralf Nestler
Mitglied des Aufsichtsrates
Hannover 96 (Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.)
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit dem Erwerb der Rechte an den eingetragenen Wort- und Bildmarken “Hannover 96” Reg.-Nr. 302011028885 und Reg.-Nr. 302011028886 sowie der Bildmarke 96 (Vereinswappen). Mit der bisherigen Rechteinhaberin soll im Anschluss ein langjähriger Lizenzvertrag geschlossen werden. Der Kaufpreis soll mit zukünftigen Lizenzeinnahmen verrechnet werden.
Begründung:
Die Markenrechte wurden 1998 in einer Notlage veräußert. Der jederzeitige Rückerwerb wurde zu gleichen Bedingungen zugesagt. Der dreiseitige Grundlagenvertrag gewährt dem Verein derzeit nur ein kostenloses Nutzungsrecht und hat diese Zusage nicht aufgehoben.
Der Rückerwerb sichert die zukünftige Finanzierung des Vereins, insbesondere die Finanzierung des Vereinszentrums Stammestraße und/oder eines zukünftigen 2. Bauabschnitts und dient damit dem Breitensport (Floorball, Fußball, Tischtennis, Tennis usw.) und gewährleistet weiterhin moderate Mitgliedsbeiträge insbesondere auch zur Nutzung der Stammestraße.
Neben den Mitgliedsbeiträgen schafft sich so der Verein ein zweites Standbein für eine weitere und erfolgreiche Entwicklung des Breiten- und Wettkampfsports. Der Verein muss keine liquiden Mittel für den Rückkauf aufbringen, kann künftig aber von den Lizenzeinnahmen profitieren.
Der geeignete Zeitpunkt für einen Rückkauf der Markenrechte ist jetzt, weil die Leitung der Wirtschaftsbetriebe und die Vereinsführung in Personalunion besetzt sind.
Informationsanträge:
1. a) Welche Förderleistungen hat der Hannoversche Sportverein von 1896 e. V. (nachfolgend: “Verein”) von Herrn Martin Kind persönlich seit 1997 pro Jahr (aufgegliedert nach Jahr, Betrag, Verwendungszweck (soweit vorgegeben)) erhalten und wie sind diese jeweils vom Verein verwendet worden (aufgegliedert nach Jahr, Betrag, Verwendungszweck)?
b) Welche Förderleistungen wurden im selben Zeitraum seitens Unternehmen erbracht, die der Person Martin Kind als Mehrheitsgesellschafter zum jeweiligen Förderzeitpunkt zuzurechnen waren (aufgegliedert nach Jahr, Unternehmen/Gesellschaft/Stiftung, Betrag, Verwendungszweck (soweit vorgegeben)) und wie sind diese jeweils vom Verein verwendet worden (aufgegliedert nach Jahr, Betrag, Verwendungszweck)?
c) Steht der Vorstand hinter einem gemeinsamen Antrag der Person Martin Kind und des Vereins an die DFL auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1- Regel und der Übernahme der Hannover 96 Management GmbH, obwohl die Förderleistungen durch die Person Martin Kind, die die DFL für die Zeit nach der Übernahme vorschreibt, nicht für alle Abteilungen des Gesamtvereines verwendet werden können, sondern ausschließlich der dann noch im Verein selbst verbliebenen Amateurfußballabteilung zugutekämen?
Begründung: Herr Martin Kind hat mehrmals öffentlich bekannt gegeben, dass er bei der DFL (Die Liga – Fußballverband) einen Antrag auf Ausnahme von der 50+1-Regel stellen und damit die Stimmenmehrheit am ausgelagerten Fußballbereich als Privatperson übernehmen will. Der Verein muss gemeinsam mit dem Antragsteller den Antrag an die DFL stellen. Die DFL fordert vom Übernahmekandidaten u.a. dafür: eine kontinuierliche erhebliche Förderung des Vereins in den letzten 20 Jahren sowie eine zukünftige fortlaufende Förderung nur der Fußballsparte des Muttervereins.
2. a) Welche Bemühungen wurden vom Vorstand unternommen dem Verein ein Rückkaufsrecht an Anteilen an der Hannover 96 KGaA (“KGaA”) sowie ein Vorkaufsrecht an Anteilen an der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (S&S) einzuräumen?
b) Welche Optionen zu welchen Kosten hat der Verein durch diese Bemühungen zurzeit auf Anteile an der KGaA und S&S?
c) Gab es seit Fertigstellung des Grundlagenvertrages zwischen KGaA, S&S und dem Verein im Jahr 2014 bis zum heutigen Tage Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages?
Antrag: Die Mitgliederversammlung möge beschließen, der Vorstand solle der diesjährigen Mitgliederversammlung sowie den Mitgliedern generell eine detaillierte Planung vorstellen und anschließend unverzüglich nach der Jahreshauptversammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle hinterlegen, die folgende Punkte beinhaltet:
1. Wie sieht der Finanzierungsbedarf für den Bau der Vereinssportzentrums aktuell aus?
2. Liegen die geplanten Kosten noch im seinerzeit veranschlagten Budget?
3. Mit welchen jährlichen laufenden Kosten rechnet man in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung und wie teilen sich diese auf in Bezug auf a) Zinsen/Tilgung b) Anzahl beschäftigter Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit c) externe Dienstleister (Reinigung, Instandhaltung etc.) d) Gaststättenbetrieb e) sonstige Kosten
4. Sind ehrenamtliche Tätigkeiten von Mitgliedern Teil der Planung in Bezug auf die laufenden Kosten der ersten fünf Betriebsjahre und wenn ja, welche Tätigkeiten sollen von den Mitgliedern erbracht werden und welchen Gegenwert haben diese im Verhältnis zu externer Vergabe?
5. Sind Änderungen im Mitgliederbeitragssystem geplant bzw. Teil der Finanzierungsplanung, beispielsweise Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge oder veränderte Mitgliedsformen?
6. Wie viele Mitglieder im jeweiligen Mitgliederstatus sind notwendig, um den geplanten Einnahmenanteil durch Mitgliedsbeiträge in den kommenden fünf Jahren sicherzustellen?
7. Soll die Gaststätte durch den Verein betrieben werden oder rechnet man hier mit Einnahmen durch Verpachtung?
8. Welche Sparten können den Neubau a) im Trainingsbetrieb und b) im Wettkampfbetrieb für sich nutzen und welche Sparten müssen auch zukünftig vereinsfremde Sportstätten nutzen und zu welchen Kosten?
9. Gibt es noch Sparten, deren finaler Verbleib in Bezug auf 8. Noch ungeklärt ist?
10. Welche Einsparungen zu bisherigen Kosten (beispielsweise Mieten) ergeben sich durch den Bau des Vereinssportzentrums?
11. Wurden die Kalkulationen a) der geplanten Baukosten sowie b) der geplanten laufenden Kosten durch einen unabhängigen / externen Prüfer geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
12. Wie ist der Status zum geplanten „Bauabschnitt II“ und welche Flächen stehen dafür zur Verfügung?