OLG Celle weist Beschwerde ab – Endgültige Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren

Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat der 20. Senat des Oberlandesgerichts Celle die sofortige Beschwerde des Aufsichtsratsmitgliedes Ralf Nestler gegen die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 07.08.2017 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller in diesem Verfahren kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Das OLG Celle führt aus, dass nahezu alle Entscheidungen bei dem Antragsgegner, dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V., vom Vorstand getroffen werden und die Mitglieder keinen Einfluss auf die Entwicklung des Vereins nehmen können. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hatte hierfür einen deutlichen Ausdruck benutzt: Vorstandsdiktatur.

Der Antragsteller hatte unter anderem eingewandt, dass der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ein demokratischer Verein sei und die Beschlüsse der Mitglieder gemäß § 11 der Satzung für alle Vereinsmitglieder bindend seien. Dieser Argumentation haben sich die Gerichte nicht angeschlossen. Darüber hinaus hat das OLG Celle das von Herrn Dipl.-Kfm. Christian Müller erstellte zwanzigseitige Gutachten über den Wert der Hannover 96 Management GmbH als allein nicht ausreichend für einen Nachweis einer Treuepflichtverletzung durch den Vorstand angesehen. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Kaufpreis in Höhe von 12.750 Euro dem tatsächlichen Wert von 51 % der Anteile der Hannover 96 Management GmbH entspricht. Es konnte dem OLG Celle ein höherer Wert nur nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Das OLG Celle verlangt eine ausführliche betriebswirtschaftliche Bewertung, die aufgrund der Eilbedürftigkeit aber nicht erstellt werden konnte. Die erforderlichen Unterlagen hatte der Vorstand dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt. Die Einholung eines solchen Gutachtens bleibt somit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zutreffend führt das OLG Celle aber aus, dass es – neben dem Vorstand – eben der Aufsichtsrat, im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufsichts- und Kontrollpflichten, in der Hand hatte, den Verkauf der Anteile des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH nicht – oder nicht zu diesem niedrigen Kaufpreis – zu genehmigen, jedenfalls nicht ohne zuvor eine ausführliche betriebswirtschaftliche Bewertung verlangt und geprüft zu haben.

Die Frage einer Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt durch die dem Beschluss des Vorstandes zustimmenden Mitglieder des Aufsichtsrates war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, auch nicht die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises der zum Verkauf stehenden Anteile.

Dem Ehrenrat bleibt es natürlich unbenommen, schon jetzt aufgrund des aktenkundigen Mangels an
Sorgfalt der drei Aufsichtsratsmitglieder tätig zu werden und die dem Ehrenrat durch die Satzung zugewiesenen geeigneten Schritte zu unternehmen, um weiteren Schaden vom Verein und dessen Vermögen abzuwenden.

Eins ist aber jetzt schon klar. Eine Änderung im Umgang mit dem Vereinsvermögen wird nur dann möglich sein, wenn sich die mehrheitliche Einstellung im Aufsichtsrat ändert. Den Vereinsmitgliedern kann daher nur ans Herz gelegt werden, bei der nächsten Wahl des Aufsichtsrates die zu wählenden Personen kritisch zu hinterfragen. Nicht jeder, der sich in der Vergangenheit als mitgliedernah gegeben hat, hat im Sinne der Mitglieder gehandelt und abgestimmt.

Weiterhin ist den Mitgliedern zu empfehlen, sich für eine Satzungsänderung stark zu machen, damit die Mitgliederversammlung bei Hannover 96 die Stellung des obersten beschließenden Organs künftig nicht nur auf dem Papier innehat.